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Worauf man bei der Zahnbehandlung im Ausland achten muss

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Eine gesetzlich Krankenversicherte hatte sich trotz eines genehmigten Heil- und Kostenplan für eine zahnprothetische Versorgung lieber im Ausland behandeln lassen. Als ihre Krankenkasse daraufhin eine Zahlung ablehnte, ging die Sache durch alle Instanzen.


Worauf man bei der Zahnbehandlung im Ausland achten muss

(verpd) Auch bei Zahnersatzversorgung im Ausland ist eine vorherige Genehmigung des Heil- und Kostenplans erforderlich. Das musste eine gesetzlich Krankenversicherte kürzlich vor dem Bundessozialgericht (BSG) erfahren (B 1 KR 19/08 R).

Im Juli 2004 genehmigte eine gesetzliche Krankenkasse einer bei ihr versicherten Frau gemäß dem Heil- und Kostenplan eines Vertragszahnarztes eine zahnprothetische Versorgung. Die Versicherte ließ sich jedoch nicht zeitnah auf dieser Grundlage behandeln, sondern erst im März 2006 in Tschechien.


Europäische Dienstleistungsfreiheit gefährdet?

Als der gesetzlichen Krankenkasse zwei Wochen nach der Behandlung die Rechnung eines tschechischen Zahnarztes über gut 1.800 Euro zuging, die zugleich auch als „Kostenvoranschlag“ gekennzeichnet war, verweigerte die Kasse den gesetzlich vorgesehenen Festzuschuss.

Begründung: Es fehle an der erforderlichen vorherigen Genehmigung eines Heil- und Kostenplans. Zudem würden deutsche Ärzte benachteiligt, wenn ausländische Ärzte von dieser Pflicht befreit würden.

Die Versicherte wollte nicht auf der Rechnung sitzen bleiben und zog daher vor Gericht. Sie argumentierte, dass die europäische Dienstleistungsfreiheit durch die Vorabgenehmigung gefährdet sei, da ausländische Ärzte mit deutschsprachigen Formularen nichts anfangen könnten und so von der Behandlung ausgeschlossen würden. Doch sowohl in erster und zweiter Instanz als auch vor dem BSG erlitt sie eine Niederlage.


Keine Zahnbehandlung ohne Heil- und Kostenplan

Nach Ansicht der Richter ist eine vorherige Genehmigung des Heil- und Kostenplans auch bei einer Zahnersatzversorgung im Ausland erforderlich. Dies gelte nicht nur für eine Behandlung im Inland, sondern auch in anderen EG-Mitgliedstaaten.

Einen Verstoß gegen Europarecht konnte das BSG nicht erkennen. „Das einheitlich geltende Genehmigungserfordernis beeinträchtigt die europarechtliche (passive) Dienstleistungsfreiheit nicht, soweit – wie hier – Leistungserbringer in anderen EG-Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert werden“, so das Gericht in einer Pressemitteilung. Diese Frage sei bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geklärt.

Die Richter stellten heraus, dass sich die Klägerin nicht mehr auf den alten, mehr als anderthalb Jahre vor Behandlungsbeginn genehmigten Heil- und Kostenplan berufen könne, da die Genehmigung eines Heil- und Kostenplans gemäß den Bestimmungen des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte nach Ablauf von sechs Monaten ihre rechtliche Wirkung verliere.


Kassenärzte begrüßen das Urteil

In einer ersten Stellungnahme begrüßte die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) das Urteil als „gut und richtig“. Das BSG habe klargestellt, dass bei Zahnersatzbehandlungen nicht mit zweierlei Maß gemessen werden dürfe.

Es könne nicht angehen, dass ausländische Zahnärzte deutsche Patienten ohne vorherige Zustimmung der Krankenkasse behandeln könnten, während der Vertragszahnarzt in Deutschland einen Heil- und Kostenplan einreichen müsse. „Das wäre ein klarer Fall von Inländerdiskriminierung“, so der KZBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Jürgen Fedderwitz. Für den Patienten sei es ohnehin immer ratsam, vor der Behandlung einen Heil- und Kostenplan zu haben, weil er nur dann eine gewisse Planungs- und Kostensicherheit habe.


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