In der privaten Unfallversicherung sind folgende vorvertragliche Anzeigepflichten zu beachten:
Angaben zum Gesundheitszustand (Versicherbarkeit, Leistungseinschränkung) Angaben zur Person, - Angaben zu Tätigkeitsmerkmalen (Gefahrengruppen) Angaben zu bestehenden Versicherungen. Entsprechende Fragen im Versicherungsantrag muss der Versicherungsnehmer wahrheitsgemäß beantworten. Unkorrekte Antworten können dazu führen, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktritt oder diesen anfechtet und im Versicherungsfall leistungsfrei ist (§ 3a AUB 94 i. V. m. §§ 16-18 VVG).
Anzeigepflichten während der Laufzeit der Versicherung
Veränderungen in der Person des Versicherten, die den Versicherungsschutz der privaten Unfallversicherung tangieren (z. B. Berufsänderung) sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Anzeigepflichten nach Eintritt des Unfalls
Nach Eintritt des Versicherungsfalls müssen der Versicherer unverzüglich von dem Unfall unterrichtet, die Unfallanzeige wahrheitsgemäß ausgefüllt und unverzüglich an den Versicherer zurückgesendet und geforderte sachdienliche Hinweise unverzüglich erteilt werden (§ 9 AUB 88/§ 9 AUB 94). Hat der Unfall den Tod des Versicherten zur Folge, muss dieses Ereignis dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden telegrafisch gemeldet werden. Das gilt auch dann, wenn der Unfall bereits angezeigt ist (§ 9 VII AUB 88/§ 9 VII AUB 94).
Alle Anzeigen an den Versicherer müssen schriftlich abgegeben werden und sind an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein bzw. in den Nachträgen zum Versicherungsschein genannten Stellen zu richten. (§ 13 AUB 88/ § 13 I AUB 94)
Ein Ausschluss von der privaten Unfallversicherung besteht n der Regel,
Die Übernahme von Bergungskosten ist eine Leistungsart der privaten Unfallversicherung. Auf der Basis Besonderer Bedingungen (Besondere Bedingungen Unfallversicherung) bieten Versicherer meist kostenfrei die Mitversicherung einer bestimmten Summe, z. B. 2.500 EUR, an, die für
Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Die Beiträge zur GUV (Gesetzliche Unfallversicherung) zahlt der Arbeitgeber.
Es gibt einige Berufszweige, in denen Sie auch als Selbstständiger kraft Gesetzes versichert sind, z.B. Landwirte, Gärtner, Küstenfischer, Küstenschiffer, Künstler und Artisten.
Jede Berufsgenossenschaft hat eine eigene Satzung. Daraus können sich Leistungs- und Beitragsunterschiede ergeben.
Als Selbstständiger haben Sie die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung auf Antrag. Die Versicherungssummen können bis zur Höchstgrenze der betreffenden BG selbst bestimmt werden (§ 85 SGB VII).
Die dynamische Unfallversicherung ist eine besondere Form der privaten Unfallversicherung, bezogen auf die Leistungshöhe. Bei ihr werden die Versicherungsleistungen an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst.
Es gibt verschiedene Dynamisierungsmodelle, die in den Besonderen Bedingungen der Versicherer verankert sind:
Die Versicherungssumme wird entsprechend der Steigerung der Höchstbeiträge für die gesetzliche Rentenversicherung erhöht. (Einige Versicherer legen einen Mindestsatz für die Erhöhung fest, der immer dann in Kraft tritt, wenn die Beitragssatzerhöhung niedriger ausfällt.)
Die Versicherungssumme erhöht sich jeweils um einen bestimmten Prozentsatz der Grundsumme.
Die erreichte Versicherungssumme wird um einen bestimmten Prozentsatz erhöht. In all diesen Fällen steigt der Beitrag im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssumme.
Ein Widerruf der Dynamik kann zum Ende des Versicherungsjahres erfolgen, spätestens jedoch nach Unterrichtung über die Erhöhung.
Beachte: Mit zunehmendem Alter sinkt der Bedarf an Kapital aus einer Unfallversicherung, dagegen steigen in der Regel die monatlichen Einkommen und die Ansprüche aus der Rentenversicherung. Aus diesem Grunde kann die Beibehaltung einer von vornherein bedarfsdeckenden Versicherungssumme sinnvoller sein als eine Dynamisierung.
In der privaten Unfallversicherung (Ausnahme: Ausschnittsversicherungen) bemisst sich die Prämienhöhe (Unfallversicherungsbeitrag) u. a. nach der beruflichen Tätigkeit. Zu diesem Zweck erfolgt die Einteilung nach Berufen bzw. Tätigkeitsmerkmalen in zwei Gefahrengruppen:
In der Privaten Unfallversicherung gehören Geisteskranke zu den nicht versicherbaren Personen.
Geisteskrank sind Personen, die länger andauernde schwere Störungen der Verstandstätigkeit, des Willens, des Gefühls oder Trieblebens haben.
Der Unfallbegriff umfasst nahezu alle Tätigkeiten, die Sie ausüben. Ganz gleich, ob Sie einen Schaden bei der Arbeit, bei Sport und Spiel, im Haushalt oder bei Ihrem Hobby erleiden, die Unfallversicherungsbedingungen gewähren Ihnen immer Schutz. Es gibt nur wenige Ausnahmen.
Dazu gehört auch, dass Ihr Versicherungsschutz nicht zeitlich oder räumlich eingeschränkt wird. Das bedeutet für Sie, dass Sie nach § 1 II AUB rund um die Uhr und in der ganzen Welt Versicherungsschutz genießen
Genesungsgeld ist eine Leistungsart der privaten Unfallversicherung. Es wird - soweit vereinbart - in der im Versicherungsvertrag individuell festgelegten Höhe im Anschluss an die Entlassung aus dem Krankenhaus gezahlt (§ 7 V Abs. 1 und 3 AUB 88/ § 7 V Abs. 1 und 3 AUB 94).
Genesungsgeld wird für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die Krankenhaustagegeld geleistet wurde, jedoch längstens für 100 Tage. Mehrere Krankenhausaufenthalte auf Grund desselben Unfalls gelten als ein ununterbrochener Krankenhausaufenthalt (§ 7 V Abs. 2 AUB 88/§ 7 V Abs. 2 AUB 94).
Die Höhe des Genesungsgeldes bemisst sich nach der Höhe des Krankengeldes und wird prozentual abgestuft (§ 7 V Abs. 1 AUB 88/ § 7 V Abs. 1 AUB 94), z. B.
Die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber. Die Versicherung leistet, wenn einem Arbeitnehmer im beruflichen Bereich (dies schließt auch den Weg zur und von der Arbeit ein) etwas zustößt oder wenn er durch eine Berufskrankheit arbeitsunfähig wird. In schweren Fällen zahlt die gesetzliche Unfallversicherung eine Rente.
Der Invaliditätsgrad, nach dem in der privaten Unfallversicherung die Höhe der Invaliditätsleitung bemessen wird, errechnet sich für den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit von bestimmten Körperteilen und Sinnesorganen nach der so genannten Gliedertaxe. Die nach der Gliedertaxe bemessenen Invaliditätsgrade gelten als feste Invaliditätsgrade, d. h. der Nachweis einer höheren oder geringeren Invalidität ist für die erfassten Körperteile und Sinnesorgane ausgeschlossen. Nach ihnen werden in der Praxis ca. 80 % der Invaliditätsfälle beurteilt.
Gliedertaxe Invaliditätsgrad bei Verlust oder (vollständiger) Funktionsunfähigkeit:
Invalidität ist eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit.
Der Anspruch auf Versicherungsleistungen richtet sich in der Unfallversicherung nach dem Grad der Invalidität.
Die Unfallversicherung zahlt bei unfallbedingtem dauernden Verlust der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) die volle, bei Teilinvalidität den dem Grade der Invalidität entsprechenden Teil der Invaliditätsversicherungssumme (siehe auch "Gliedertaxe").
Die Invaliditätsleistung ist das Kernstück der Versicherungsleistungen der privaten Unfallversicherung.
Sie wird für den Fall gewährt, dass auf Grund eines Versicherungsfalls
Invalidität, d. h. eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit eintritt, und zwar
innerhalb eines Jahres nach dem Unfall (ärztliche Feststellung der Invalidität und Geltendmachung des Leistungsanspruchs müssen vor Ablauf von weiteren drei Monaten erfolgen), § 7 I Abs. 1 AUB 88/§ 7 I Abs. 1 AUB 94. Die Invaliditätsleistung wird in der Regel als Kapitalleistung gewährt. Hat der Versicherte bei Eintritt des Unfalls das 65. Lebensjahr vollendet, wird die Invaliditätsleistung als Rente (Unfallrente) gezahlt (Altersgrenzen).
Die Höhe der Invaliditätsleistung richtet sich
Bei den meisten Versicherungen können Sie für Ihre Kinder von Geburt an bis zum Alter von 16 Jahren eine Kinderunfallversicherung abschließen.
Hierfür gibt es einen besonderen Kindertarif, der aber mit Vollendung des 18. Lebensjahr endet. Mit Ablauf des Versicherungsjahres wird dieser Kinderunfalltarif dann auf einen Erwachsenenunfalltarif umgestellt.
Die Kostenübernahme für eine kosmetische Operation ist eine Leistungsart der privaten Unfallversicherung. Sie wird von Versicherern auf der Basis der Besonderen Bedingungen (Besondere Bedingungen) angeboten. Bei Einschluss dieser Leistung kommt der Versicherer bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall für Kosten einer kosmetischen Operation (Arzthonorare, Medikamente, Verbandstoffe und Heilmittel; Unterbringung, Verpflegung) in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme auf, wenn durch den Unfall die Körperoberfläche des Versicherten derart verformt oder beschädigt wurde, dass nach Abschluss der Heilbehandlung das äußere Erscheinungsbild dauerhaft beeinträchtigt ist.
Die Drei-Jahres-Frist gilt nicht für Versicherte, die bei Eintritt des Unfalls das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Ersatz der Kosten erfolgt in diesem Fall, wenn die Operation vor Vollendung des 21. Lebensjahres durchgeführt wird.
Krankenhaustagegeld ist eine Leistungsart der privaten Unfallversicherung. Es wird - soweit vereinbart - in der im Versicherungsvertrag individuell festgelegten Höhe für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls zur medizinisch notwendigen Heilbehandlung im Krankenhaus befindet. Es wird - gerechnet vom Unfalltag - für längstens zwei Jahre gewährt. Es entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten (§ 7 IV AUB 88/§ 7 IV AUB 94). Einige Versicherer bieten gegen Beitragszuschlag eine Verdopplung des Krankenhaustagegeldes an, wenn für ein verunfalltes Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Betreuungsperson im Krankenhaus untergebracht werden muss. An die Zahlung eines Krankenhaustagegeldes kann sich die Zahlung eines Genesungsgeldes anschließen.
Die Kurkostenbeihilfe ist eine Leistungsart der privaten Unfallversicherung. Sie wird von Versicherern auf der Basis Besonderer Bedingungen (Besondere Bedingungen) angeboten. Ist diese Leistung eingeschlossen, übernimmt der Versicherer bei einer unfallbedingten Kur, die innerhalb von drei Jahren nach dem Unfallereignis in Anspruch genommen wird, die Mehrkosten, für die der gesetzliche Unfallversicherungsträger nicht aufkommt.
Die private Unfallversicherung verfügt über verschiedene Leistungsarten. Die Invaliditätsleistung muss immer Bestandteil des Vertrages sein. Alle anderen Leistungsarten können zusätzlich vereinbart werden, wie z.B.:
Ein geringer Invaliditätsgrad führt nur selten zu hohen Einkommensverlusten. Anders ist es bei schweren Invaliditätsschäden. Liegt bei Ihnen ein hoher Invaliditätsgrad vor, müssen Sie nicht nur große körperliche Behinderungen, sondern zusätzlich hohe finanzielle Belastungen auf sich nehmen.
Deshalb wurden die Mehrleistungsmodelle geschaffen, die mit Erreichen eines bestimmten Invaliditätsgrades die Invaliditätsleistung vervielfachen
Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke (§ 3 I AUB).
Der Versicherungsschutz erlischt, sobald Sie im Sinne von § 3, I AUB nicht mehr versicherbar sind, also zu den o.g. Personengruppen gehören. Gleichzeitig endet die Versicherung (§ 3 II AUB).
Der für dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke seit Vertragsabschluss bzw. Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichtete Beitrag wird von der Versicherung zurückgezahlt (§ 3 III AUB).
Geisteskranke
Unter Obliegenheiten versteht man die gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten besonderer Art, die Sie als Versicherter beachten müssen. Eine schuldhafte Verletzung dieser Obliegenheiten zieht üblicherweise die Leistungsfreiheit und die Kündigung Ihrer Versicherung nach sich.
Es gibt Obliegenheiten, die Sie bereits vor dem Versicherungsfall erfüllen müssen (vorvertragliche Anzeigepflicht) und solche, die nach dem Versicherungsfall zu erfüllen sind (Schadenabwendungspflicht).
Nach einem Unfall mit voraussichtlichem Leistungsanspruch müssen Sie folgende Verpflichtungen beachten (§ 9 AUB):
- Ziehen Sie unverzüglich einen Arzt hinzu.
- Unterrichten Sie Ihre Versicherung unverzüglich über den Unfall.
- Leisten Sie den ärztlichen Anordnungen unbedingt Folge und veranlassen Sie eine Minderung der möglichen Unfallfolgen.
- Erteilen Sie unverzüglich alle geforderten sachdienlichen Auskünfte.
- Füllen Sie die Unfallanzeige wahrheitsgemäß aus und stellen Sie diese umgehend Ihrer Versicherung zur Verfügung.
- Wirken Sie mit, dass angeforderte Berichte und Gutachten schnell abgegeben werden.
- Sie müssen sich von den beauftragten Ärzten untersuchen lassen, die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt Ihre Versicherung.
- Sie müssen Ihre Ärzte, die Sie - auch vor dem Unfall - untersucht oder behandelt haben, ermächtigen, der Versicherung Auskunft zu erteilen.
- Ihr Anspruch auf Zahlung der Übergangsleistung muss spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalls unter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend gemacht werden.
- Der Tod ist innerhalb von 48 Stunden, wenn möglich telegrafisch, zu melden.
Die Versicherungsunternehmen bieten unterschiedliche Progressionsmodelle an. Meistens zwischen 300% und 500 %. Die Versicherungsleistung steigt zunächst linear, ab einem bestimmten Invaliditätsgrad (meist sind das 26%) wächst die Versicherungsleistung überproportional. Beispiel: Die Versicherungssumme beträgt 100.000 DM, die Progression 500%. Bei einer 30-prozentigen Invalidität kann es dann schon 40.000 DM geben, bei einer 60-prozentigen Invalidität wächst die Versicherungsleistung bereits auf 180.000 DM an. Bei Unfallversicherungen mit Progression sind die Invaliditätsleistungen den besonderen Bedürfnissen bei höheren Invaliditätsgraden angepasst. Denn bei hohen Invaliditätsgraden steigen die finanziellen Belastungen sprunghaft.
Das Ziel von Rehabilitationsmaßnahmen ist die Wiedereingliederung von Verunfallten in den Berufsalltag. Folgende medizinische Leistungen stehen zur Verfügung und werden von der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) getragen:
Die private Unfallversicherung (PUV) bietet auch Steuervorteile. So können Sie die Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben als Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Beachten Sie jedoch, dass bei vielen Arbeitnehmern durch die Beiträge zur Sozialversicherung die abzugsfähigen Höchstbeträge bereits ausgeschöpft sind. Gezahlte Kapitalleistungen aus der PUV sind einkommenssteuerfrei.
Besteht eine PUV mit "Rund um die Uhr Versicherungsschutz" (also nicht nur für den beruflichen Bereich), können Sie 50% der Beiträge als Werbungskosten geltend machen.
Bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit wird für die Dauer einer ärztlichen Behandlung der vereinbarte Tagegeldsatz gezahlt. Bei nur teilweiser Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wird entsprechend abgestuft. Die Vereinbarung einer Tagegeldzahlung lohnt sich vor allem für Selbstständige.
Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht ein Anspruch auf die vereinbarte Todesfallleistung (§ 7, 4 AUB).
Der Unfalltod ist innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer anzuzeigen (§ 9 VI AUB).
Bei Unfällen mit Invaliditätsfolgen zahlt die Versicherung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall Vorschüsse auf die Invaliditätsleistung. Der Vorschuss auf die Invaliditätsleistung wird maximal bis zur Höhe der Todesfallsumme geleistet und kann nur beansprucht werden, wenn eine Todesfallsumme versichert ist (§ 11, II AUB).
In der privaten Unfallversicherung wird - sofern vereinbart - eine Übergangsleistung in der individuell festgelegten Höhe erbracht, wenn nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt des Unfalls ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % besteht und diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden hat (§ 7 II AUB 88/§ 7 II AUB 94).
Beispiel:
Ein Versicherungsnehmer befindet sich sechs Monate nach einem (versicherten) Verkehrsunfall im Krankenhaus. Da eine Übergangsleistung vereinbart ist, wird sie nun in voller Höhe fällig.
Der Anspruch auf Übergangsleistung ist vom Versicherten spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalls geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Attestes zu begründen (§ 9 VI AUB 88/§ 9 VI AUB 94).
Einige Versicherer bieten in den Besonderen Bedingungen (Besondere Bedingungen) eine erweiterte Übergangsleistung an. Sie wird dann gewährt, wenn drei Monate nach dem Unfall noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 100 % vorliegt. In diesem Fall werden 25 % der vereinbarten Übergangsleistung gezahlt und auf die nach sechs Monaten zu beanspruchende Übergangsleistung angerechnet.
Eine verbesserte Übergangsleistung bieten Versicherer auf der Grundlage von Zusatzbedingungen (Besondere Bedingungen) an, wenn nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt des Unfalls eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von 100 % im beruflichen oder außerberuflichen Bereich vorliegt. In diesem Fall werden 50 % der vereinbarten Übergangsleistung gezahlt und auf die nach sechs Monaten zu beanspruchende Übergangsleistung
Versicherungstechnisch liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich und von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung die Wirbelsäule oder ein Gelenk verrenkt wird beziehungsweise Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
Unfallversicherungsträger haben die gesetzliche Verpflichtung, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu sorgen. Hierzu haben sie durch fachlich besonders ausgebildete Technische Aufsichtsbeamte die Durchführung der Unfallverhütung zu überwachen und die Unternehmer zu beraten. Unfallverhütungsvorschriften bieten hierzu die Rechtsgrundlage.
Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge: Personen, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit einer besonderen gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt sind, werden in der Regel nach den "Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" betreut.
Erste Hilfe: Die Unternehmen haben eine wirksame erste Hilfe bei Arbeitsunfällen, insbesondere durch die Ausbildung von Ersthelfern, sicherzustellen (Unfallverhütungsvorschrift "erste Hilfe").
Verstoßen Unternehmer oder Versicherte vorsätzlich oder fahrlässig gegen Unfallverhütungsvorschriften, so kann der Vorstand der Berufsgenossenschaft eine Geldbuße bis zu 20.000 DM festsetzen. Dasselbe gilt bei Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen der Berufsgenossenschaft.
Ist diejenige, deren Unfallrisiko versichert ist. Erleidet die versicherte Person einen Unfall, wird die Versicherungsleistung entsprechend dem verbleibenden Invaliditätsgrad und der sonstigen Vereinbarungen erbracht.
Wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch einen Unfall hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt (§ 8 AUB).
Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe der Vorinvalidität vorgenommen (§ 7 I, 3 AUB 94).
Die Zahlung des Jahresbeitrages in halb-, vierteljährlichen oder monatlichen Raten erfordert einen Ratenzuschlag (für Zinsverlust und höhere Verwaltungskosten) üblicherweise von - 3 % für halbjährliche Zahlungsweise - 5 % für vierteljährliche Zahlung - 6 % für monatliche Zahlung für alle Antragsarten.
Monatliche Zahlungsweise setzt meist voraus, dass die Beiträge im Lastschriftverfahren abgebucht werden. Ist dies nicht möglich, so ist eine andere Zahlungsweise zu vereinbaren
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