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Krankenversicherung Glossar

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Äquivalenzprinzip

Die gesetzliche Krankenversicherung ist nach dem Solidaritätsprinzip aufgebaut: In der gesetzlichen Krankenversicherung richten sich die Beiträge nach dem Einkommen der Versicherten. Höherverdienende zahlen entsprechend ihrem Einkommen mehr Beiträge als Geringverdienende, Familienangehörige ohne eigenes Einkommen werden kostenlos mitversichert, die Versicherungsleistungen der GKV sind dagegen grundsätzlich für alle Versicherten gleich. Es findet ein „sozialer Ausgleich“ statt.
Das System der privaten Krankenversicherung arbeitet dagegen nach dem Äquivalenzprinzip. Die Beiträge bestimmen sich also nach dem individuellen Risiko des Versicherten. Folgende Risikofaktoren werden dabei berücksichtigt: Eintrittsalter, Gesundheitszustand, Geschlecht und der gewünschte Leistungsumfang. Das Einkommen und die Familiensituation haben also keinen Einfluss auf die Beitragshöhe. Die Beiträge der PKV sollen dem versicherten Risiko entsprechen.

Aktuar

Er hat die Finanzlage des Unternehmens insbesondere darauf zu überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge jederzeit gewährleistet ist, und vor allem sicherzustellen, dass die Grundsätze für die Tarifkalkulation beachtet werden. Er ist von jedem Versicherungsunternehmen, dass die substitutive Krankenversicherung betreibt, zu bestellen.

Allgemeiner Beitragssatz (§ 241 SGB V)

Der allgemeine Beitragssatz wurde bis einschließlich 2008 von der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse in ihrer Satzung festgelegt (2008: 14,6 %). In 2009 wurde der allgemeine Beitragssatz für alle Krankenkassen auf 15,5 % festgelegt. Er gilt für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben.
 
Von den 15,5 % werden 14,6 % paritätisch durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Hinzu kommen 0,9 Beitragspunkte, die von den Mitgliedern der Kassen alleine zu tragen sind. Die Neuregelung trat zum 1. Januar 2009 in Kraft.
Für Versicherungsverhältnisse, bei denen kein Anspruch auf Krankengeld besteht, beträgt der paritätisch finanzierte Beitragssatz ab 1. Januar 2009 14 Prozent. Auch in diesen Fällen müssen 0,9 Beitragspunkte zusätzlich von den Versicherten gezahlt werden.

Anzeigepflicht

Sämtliche Fragen im Antrag sind zutreffend und vollständig zu beantworten. Alle Tatsachen, auch und vor allem gesundheitlicher Art sind anzugeben, um das Risiko von seiten des Versicherers abschließend prüfen zu können. Diesbezügliche Erklärungen können auch auf einer Anlage zum Antrag gemacht werden. Bei einem Verstoß setzt der Kunde seinen Versicherungsschutz aufs Spiel.

Arbeitgeberzuschuss

Privat krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten zu ihrer privaten Krankenversicherung und der Krankenversicherung ihrer nicht erwerbstätigen Familienangehörigen (bis zur Einkommensgrenze für die Familienmitversicherung von 400 €, Stand 2008) einen Beitragszuschuss ihres Arbeitgebers (§ 257 Abs. 2, 2 a SGB V).
Der Zuschuss, den der Arbeitgeber zur privaten Krankenversicherung seines Arbeitnehmers zahlen muss, ist folglich gesetzlich festgelegt: Er beträgt die Hälfte des Beitrages, der sich bei der Anwendung des unter 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes als Beitrag ergibt (14,6 % x 3.675 (Beitragsbemessungsgrenze) :2 = 268,28 €), höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung tatsächlich zu zahlen hat. Der maximale Zuschuss betrug im Jahre 2008 bundesweit 250,20 € für die Krankenversicherung.
Entsprechende Regelungen gelten auch für die Pflegeversicherung. Der maximale Zuschuss betrug im Jahre 2008 bundesweit 39,60 €. (Berechnung unter Vorbehalt)

Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Arzthonorar

Wenn eine entsprechende medizinische Begründung vorliegt, zahlt die private Krankenversicherung maximal bis zum 3,5fachen Satz (=Höchstsatz) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die dortige Einschränkung, dass bei ärztlichen Leistungen die jeweiligen Höchstsätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht überschritten werden dürfen, hat in der Praxis wenig Bedeutung. Nur eine geringe Zahl der Abrechnungen in der Praxis liegt über dem Höchstsatz der GOÄ. Will ein Arzt im Einzelfall den Höchstsatz überschreiten, muss er mit seinen Patienten eine gesonderte Vereinbarung (sog. Abdingung) treffen. Der Patient sollte dies auf jeden Fall mit seinem Versicherer vor einer Zusage an den Arzt abstimmen.

ASSEKURATA

ASSEKURATA ist eine unabhängige Rating-Agentur, die das Versicherungsunternehmen die HALLESCHE aus Sicht der Kunden beurteilt. Schon zum zehnten Mal in Folge hat die Rating-Agentur ASSEKURATA das Versicherungsunternehmen mit der Gesamtnote »sehr gut« beurteilt.

ASSEKURATA

Beamtenanfänger

Personen, die sich in der Ausbildung zum Beamtenberuf befinden, werden als Beamte auf Widerruf bezeichnet. Man unterscheidet Beamtenanwärter (in der Ausbildung für den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst) und Referendare (z. B. Lehrer, Richter für den höheren Dienst).

Beamter

Ein Beamter steht in einem öffentlich rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) zu seinem Dienstherrn. Aus diesem Treueverhältnis heraus ergibt sich eine angemessene Versorgung des Beamten und seiner Familie durch den Dienstherrn, auch im Falle der Krankheit (Beihilfe).
Die einzelnen Stationen im Werdegang eines Beamten sind:
Beamter auf Widerruf (Ausbildung zum Beamtenberuf), Beamter auf Probe (Zeit zwischen Ausbildungsende und Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit), Beamter auf Lebenszeit (nimmt dauerhaft die Aufgaben als Beamter wahr)

Beihilfe

Beamte unterliegen nicht der Krankenversicherungspflicht in der GKV. Den Beamten erstattet der Dienstherr einen Teil der im Einzelfall entstehenden Krankheitskosten in Form von Beihilfe. Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge. Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die dem Beamten und seiner Familie gegenüber bestehende beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, sich an den Krankheitskosten mit dem Anteil zu beteiligen, der durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt wird. Da bereits ein Beihilfeanspruch gegeben ist, erhält der Beamte keinen Arbeitgeberzuschuss zu seinem Krankenversicherungsbeitrag. Da der Dienstherr also nur einen Teil der entstandenen Kosten übernimmt, ist die Beihilfe demzufolge nur Teilhilfe. Für die durch die Beihilfe nicht gedeckten Kostanteile ist eine eigenverantwortliche Vorsorge notwendig.

Beihilfebemessungssatz

Die Beihilfe wird nur anteilig zu den Krankheitskosten gewährt, und zwar in Höhe des entsprechenden Beihilfebemessungssatzes (der Bemessungssatz ist abhängig von der jeweils geltenden Beihilfevorschrift). Die Bemessungssätze sind darauf abgestellt, dass der Beihilfeberechtigte sich und seine Familie mit einem angemessenenen Beitrag versichert, damit er - unter Berücksichtigung der von seinem Dienstherrn gewährten Beihilfe - in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen nicht in eine wirtschaftliche Notlage gerät.

Beihilfeberechtigte Personen

Als Beihilfeberechtigte bezeichnet man die Personen, die einen Antrag auf Beihilfe zu ihren Krankheitskosten stellen können.
Dies sind

  • Beamte, Richter und Versorgungsempfänger
  • Witwe und Witwer des Beamten
  • Waisen des Beamten
Die Beihilfeberechtigung gilt im Regelfall nur für die Zeit, während der die genannten beihilfeberechtigten Personen Bezüge erhalten.

Beitragsbemessungsgrenze

Die Krankenversicherungspflichtgrenze (Beitragsbemessungsgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt im Jahre 2004 einheitlich in den alten und neuen Bundesländern 46.350 € jährlich. Daraus ergibt sich die monatliche KV-Pflichtgrenze von 3.862,50 €. Liegt das Bruttojahreseinkommen des Arbeitnehmers über dieser Grenze, ist er versicherungsfrei, d.h. er hat das Wahlrecht, entweder bei der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung eine KV abzuschließen.

Beitragsentlastung im Alter

Damit die Beiträge auch im Alter bezahlbar bleiben, wird durch eine ganze Reihe von Maßnahmen vorgesorgt:

  • Zusätzliche Alterungsrückstellungen: Bereits seit 1992 schreibt die HUK-Coburg-Krankenversicherung Ihren Versicherten eine zusätzliche Alterungsrückstellung gut. Diese zusätzliche Alterungsrückstellung wurde ab 1995 auf 80 % und ab 2000 noch weiter erhöht: Danach erhalten die Versicherten als zusätzliche Alterungsrückstellung 90 % der über die rechnungsmäßige Verzinsung hinausgehenden Kapitalerträge, den sog. Überzins, gutgeschrieben. Diese zusätzlichen Alterungsrückstellungen dürfen nur zur Vermeidung von Beitragserhöhungen ab dem 65. Lebensjahr bzw. zur Beitragsentlastung verwendet werden.
  • Gesetzlicher Zuschlag von 10 %:
  • Zusätzliche Sicherheit durch den Senioren-Standardtarif:
Die HUK-Coburg ist bestreben, die Normaltarife bezahlbar zu halten, so dass ein Umstieg auf den Standardtarif nicht notwendig ist, jedoch bietet er dem Kunden zusätzliche Sicherheit. Die Beiträge im Alter werden auch dadurch günstiger, dass ein bisher vereinbartes Krankentagegeld nicht mehr benötigt wird. Bei Beihilfeberechtigten erhöht sich meist der Beihilfesatz mit Eintritt in den Ruhestand, so dass nur noch ein geringerer Versicherungsschutz benötigt wird und sich die Beiträge damit verringern.

Beitragsentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung im Vergleich zur privaten Krankenversicherung

Beitragsentwicklung 1990 bis 2001 Betrachtet man die Beitragsentwicklung in den letzten 12 Jahren, so zeigt sich, dass wir eine solide und dennoch kundenorientierte Geschäftspolitik betrieben haben. Unsere Beiträge sind im Marktvergleich sehr günstig, obwohl wir großen Wert auf aktuelle Rechnungsgrundlagen und ausreichende Alterungsrückstellungen für den Bedarf im Alter legen. So erhöhte sich in den Beihilfetarifen der Beitrag in der Tarifkombination BA/BS/BZ501/BEZ1 für einen 35-jährigen Mann in 12 jahren nur um rd. 58 DM auf 201 DM, für eine gleichaltrige Frau um rd. 72 DM auf 264 DM (ohne 10% gesetzl. Zuschlag). In den Vollkostentarifen für Nichtbeihilfeberechtigte erhöhte sich der Beitrag in der häufigen Tarifkombination A250/SE/Z100/KT6 mit 160 DM Tagessatz für einen 35jährigen Mann um 115 DM auf 410 DM, bei einer gleichaltrigen Frau von 420 DM um 187 Dm auf 607 DM (ohne 10% gesetzl. Zuschlag):
Zum Vergleich: In der GKV stieg der Höchstbeitrag in diesem Zeitraum um 290 DM von 590 DM auf rd. 880 DM, wobei hier keine Vorsorge für später eingerechnet ist.

Beitragsrückerstattung

Bereits nach 6 Jahren Geschäftstätigkeit der HUK-COBURG-Krankenversicherung konnten wir erstmals für das Jahr 1996 mit einer Beitragsrückerstattung beginnen. Diese konnte 1998 erfreulicherweise weiter erhöht werden.
Ihr Vertrag muss ungekündigt ein volles Versicherungsjahr (Kalenderjahr) und bis zum 30.06. des Folgejahres bestehen. Bedingt durch die nur kurzen Vertragsdauern ist bei Tarif BK eine anteilige Beitragsrückerstattung möglich. Ihre Gegenleistung: Sie dürfen für dieses Jahr keine Erstattungen aus den genannten Tarifen erhalten haben, maßgebend ist das Behandlungs- bzw. Bezugsdatum.

Beitragssatz der GKV

Verhältnis der voraussichtlichen Beitragseinnahmen zu den voraussichtlichen Aufwendungen (Umlageverfahren). Es gibt in der GKV folgende Beitragssätze, jeweils abgestellt auf den Krankengeldanspruch:

  • Allgemeiner Beitragssatz
  • Ermäßigter Beitragssatz
  • Erhöhter Beitragssatz

Beitragszuschuss für Rentner

Bei der HUK-COBURG-Krankenversicherung versicherte Rentner erhalten zur PKV/PPV einen Zuschuss in Höhe des Betrages, den der Rentenversicherungsträger bei Versicherungspflicht in der GKV/SPV zu tragen hätte (7 v. H. des Rentenzahlbetrages zur PKV und 0,85 v. H. zur PPV).

Berücksichtigungsunfähige Personen

Der Beihilfeberechtigte erhält auch für seinen Ehegatten und seine Kinder eine Beihilfe zu den entstehenden Krankheitskosten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Angehörigen "berücksichtigungsfähig" sind.
Berücksichtigungsfähige Angehörige sind:

  • Der Ehegatte des Beihilfeberechtigten
  • Die im Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten
a) Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit des Ehegatten Der Ehegatte ist bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig, solange sein eigenes Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Die Grenze ist abhängig von der jeweils geltenden Beihilfevorschrift.
Beispiel: Gemäß der Beihilfevorschrift des Bundes ist der Ehegatte berücksichtigungsfähig, wenn im Vorvorkalenderjahr der Beihilfeantragstellung die Einkommensgrenze von 18.000 € nicht überschritten wurde. Soll für den Ehegatten 2004 Beihilfe beantragt werden, so werden die Einkünfte des Jahres 2002 zugrunde gelegt.
Zu dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten zählen alle Einkunftsarten gem. § 2 Abs. 3 EStG, d. h. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung.
b) Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern
  • Generell bis zum 18. Lebensjahr
  • noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und arbeitslos ist oder
  • noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird.

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - kurz BaFin genannt - ist zum 1. Mai 2002 gegründet worden.
Grundlage ihrer Entstehung ist das "Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht" (FinDAG) vom 22. April 2002. Die BaFin vereinigt unter ihrem Dach die drei ehemaligen Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen (BAKred), für das Versicherungswesen (BAV) und für den Wertpapierhandel (BAWe).
Damit gibt es in Deutschland erstmals eine einheitliche staatliche Allfinanzaufsicht über Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen und den Wertpapierhandel.
Dadurch werden Kapitalmarktverflechtungen, Unternehmensbeziehungen und Risiken erfassbar und handhabbar. Die Bundesanstalt leistet so einen wichtigen Beitrag zur Stabilität des Finanzplatzes Deutschland und zur Stärkung seiner Wettbewerbsfähigkeit.
Die BaFin ist eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Die BaFin hat ihre Dienstsitze in Bonn und Frankfurt am Main. Sie beschäftigt insgesamt rund 1.300 Mitarbeiter. Sie finanziert sich vollständig aus Gebühren und aus Umlagen der beaufsichtigten Institute und Unternehmen und ist unabhängig vom Bundesetat.
Die Bundesanstalt hat die Aufgaben der ehemaligen Aufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel übernommen. Sie beaufsichtigt knapp 2.400 Kreditinstitute, rund 800 Finanzdienstleistungsinstitute und annähernd 700 Versicherungsunternehmen (Stand: 28.7.2003).

Bundespflegesatzverordnung

Sie regelt im wesentlichen die Krankenhausfinanzierung in der Bundesrepublik Deutschland und enthält z. B. Regelungen zu den Pflegesätzen sowie zu den Wahlleistungen "Chefarzt" und "gesonderte Berechnung im Ein- oder Zweibettzimmer".

Bundeswehr

Soldaten der Bundeswehr haben während des aktiven Dienstes Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Als Empfänger von Versorgungsbezügen bzw. Übergangsgebührnissen, also nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst, haben sie dann einen Beihilfeanspruch in Höhe von 70 %.
Für seine berücksichtigungsfähigen Ehegatten und Kinder hat der Soldat Anspruch auf Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung.

Familienversicherung

Unter Familienversicherung versteht man die beitragsfreie Mitversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung für Ehegatten und Kinder.
Ein Ehegatte kann beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nur mitversichert werden, wenn er insbesondere weder hauptberuflich tätig ist noch regelmäßig ein monatliches Gesamteinkommen in bestimmter Höhe erzielt; derzeit sind dies 400 € im Monat.
Kinder können in der Regel nur dann beitragsfrei in der GKV mitversichert werden, wenn beide Elternteile in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Ist ein Elternteil privat krankenversichert, sind die Kinder also im Normalfall nicht kostenlos in einer eventuell bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung des anderen Elternteils versichert. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Elternteil, der Mitglied der GKV ist, regelmäßig ein höheres Gesamteinkommen erzielt als der Elternteil, der nicht Mitglied in der GKV, sondern z.B. privat krankenversichert ist.
Die Beiträge für die freiwillige Versicherung eines Kindes werden von jeder Kasse satzungsmäßig festgelegt. Derzeit liegt dieser Beitrag durchschnittlich bei ca. 120 € einschließlich der Pflegeversicherung. Die Beiträge zur privaten KV bei der HUK-COBURG-Krankenversicherung sind von mehreren Faktoren, z.B. den gewählten Tarifen abhängig.

Freie Heilfürsorge

Die Heilfürsorge ist eine besondere Form der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Sie wird in der Regel den Beamten gewährt, die während der Ausübung ihres Dienstes besonderen Gefahren ausgesetzt sind (Polizeibeamte, Soldaten, zum Teil bei der Feuerwehr). Die freie Heilfürsorge übernimmt in der Regel für den Beamten 100 % der erstattungsfähigen Krankheitskosten. Die Heilfürsorge deckt jedoch nicht alle entstehenden Krankheitskosten ab (z. B. das Zweibettzimmer und privatärztliche Behandlung, Lücken im ambulanten Bereich).
Je nach geltender Heilfürsorgevorschrift erlischt der Anspruch auf freie Heilfürsorge nach Ende der Ausbildung oder Ausscheiden aus dem aktiven Dienst. Ab diesem Zeitpunkt haben diese Beamten Anspruch auf Beihilfe (siehe auch Anwartschaftsversicherung).
Für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Kinder besteht Anspruch auf Beihilfe entsprechend der jeweiligen Beihilfevorschrift (hier kommt die Restkostenabsicherung über aktive Beihilfetarife in Frage).

Freiwillige Versicherung

Eigentlich "freiwillige Weiterversicherung". Wer einer gesetzlichen Kasse weiterhin angehören möchte, weil z. B. die Pflichtversicherung endet, kann sich freiwillig weiterversichern. Die freiwillige Versicherung muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der vorangegangen Pflichtmitgliedschaft angezeigt werden. Es ist die Erfüllung einer Vorversicherungszeit erforderlich: entweder unmittelbar vorher 12 Monate bzw. in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate GKV-versichert (Achtung: ein freiwilliger Beitritt, z. B. nach einer bestehenden PKV-Vollversicherung ist nicht möglich).

Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH)

Die Gebührenordnung für Heilpraktiker ist die Verordnung, nach der sich die Vergütung für Heilpraktikerbehandlungen richtet. Sie besteht wie die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) aus dem Teil, der die Grundregeln für die Ausübung des ärztlichen Liquidationsrechtes enthält und dem Gebührenverzeichnis, das die einzelnen Gebührenordnungspositionen beinhaltet.

Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ/GOZ)

Grundlage für die Vergütung privatärztlicher Leistungen. In einem Gebührenverzeichnis, das Bestandteil der Gebührenordnung ist, wird das Spektrum der ärztlichen Leistungen in Einzelpositionen aufgegliedert, die nach den Vorschriften der Gebührenordnung in Rechnung gestellt werden können.
Die Bemessung der Gebühren beruht auf einem System von Punktzahlen für die einzelnen in den Gebührenverzeichnissen aufgeführten Leistungen und einem für sämtliche Leistungen einheitlichen Punktwert. Die Multiplikation des Punktwertes mit der Punktzahl der einzelnen Leistung ergibt den einfachen Gebührensatz. Für die Bemessung der einzelnen Gebühr sieht die Gebührenordnung einen Gebührenrahmen

  • für die persönlich ärztlichen Leistungen von einfachen bis zum 3,5fachen,
  • für die medizinisch-technischen Leistungen mit hohem Sachkostenanteil vom einfachen bis zum 2,5fachen des Gebührensatzes vor.
In der Regel darf eine Gebühr für persönliche ärztliche Leistungen nur zwischen dem einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten dies rechtfertigen.

Heil- u. Kostenplan

Ein Heil- und Kostenplan ist eine Aufstellung einzelner zahnärztlich vorgesehener Leistungen und Vergütungen, d.h. ein Kostenvoranschlag geplanter zahnärztlicher Maßnahmen. Die Erstattung der Kosten für die Erstellung eines Heil- und Kostenplanes erfolgt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) als Teil der allgemeinen zahnärztlichen Leistungen.
Die Erstattung zahnärztlicher Leistungen kann von der Vorlage eines Heil- und Kostenplanes vor Behandlungsbeginn abhängig sein. In diesem Fall ist der Versicherer berechtigt, bei nicht rechtzeitiger Vorlage seine Leistungen kürzen.

Heilpraktiker

Heilpraktiker ist eine in Deutschland geschützte Berufsbezeichnung für Personen, die nach dem deutschen Heilpraktikergesetz in der jeweils geltenden Fassung eine staatliche Erlaubnis besitzen, die Heilkunde auszuüben, ohne über eine ärztliche Approbation zu verfügen.

Jahresarbeitsentgelt, regelmäßiges

Die richtige Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist für die Prüfung der Versicherungsfreiheit sehr wichtig. Deshalb stichwortartig die folgenden Berechnungshinweise:

  • Multiplikation der Monatsbezüge mit 12 (immer, auch z. B. ab 01.06. oder 01.07. eines Jahres)
  • Addition von regelmäßigen Sonderzuwendungen (Weihnachts- und Urlaubsgelder)
  • Addition von vermögenswirksamen Leistungen
  • Addition von Überstundenpauschalen
Unberücksichtigt bleiben Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden.

Jahresarbeitsentgeltgrenze

Auch Versicherungspflichtgrenze (s. auch Beitragsbemessungsgrenze). Sie ist für die Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern in der GKV von Bedeutung. Arbeiter und Angestellte sind versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt diese Grenze übersteigt.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der KV liegt im Jahr 2004 bei 46.350 € brutto.

Kalkulation von KV-Beiträgen

a) Umlageverfahren (GKV)
Nach dem Grundgedanken des Solidaritätsprinzips werden in der GKV die zu erwartenden Ausgaben den zu erwartenden Einnahmen jährlich gegenübergestellt. Dabei sollen u. a. die Beiträge aktiver Arbeitnehmer die Beitragsausfälle bei anderen Versicherten mit geringeren oder überhaupt keinen Einnahmen (z. B. beitragsfreie Familienangehörige, Rentner) kompensieren.
b) Anwartschaftsdeckungsverfahren (PKV)
Mit dem Anwartschaftsdeckungsverfahren soll in der PKV das mit dem Alter ansteigende Krankheitsrisiko ausgeglichen werden. In der ersten Phase der Vertragsdauer wird ein höherer Beitrag erhoben als zur Abdeckung des eigentlichen Krankheitsrisikos notwendig wäre. Diese Beitragsteile werden als sogenannte Altersrückstellungen verzinslich angesammelt.
Ab dem Zeitpunkt, an dem der Beitrag nicht mehr ausreicht, um die allein durch das höhere Lebensalter gestiegenen Leistungen zu finanzieren, wird die Alterungsrückstellung zum Ausgleich dieser Mehrkosten verwendet.

Karenzzeit

Wichtig bei der Verdienstausfallversicherung. Sie legt den Zahlungsbeginn des Krankentagegeldes fest (8., 15., 22., 43., 92., 183. Tag einer Arbeitsunfähigkeit).

Krankengeld

Geldleistung der GKV bei Arbeitsunfähigkeit und Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren. Die Dauer ist für dieselbe Krankheit auf 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren beschränkt (Aussteuerung). Die Höhe ist seit 1997 begrenzt auf 70 % des Bruttoeinkommens, maximal 90 % des tatsächlichen Nettogehaltes.

Kündigung durch den Versicherer

In der Krankheitskostenvollversicherung verzichtet die HUK-COBURG-Krankenversicherung auf das ordentliche Kündigungsrecht. Bei Arbeitnehmern verzichtet die HUK-COBURG-Krankenversicherung auch in der Krankentagegeldversicherung auf das ordentliche Kündigungsrecht. Dies gilt auch für Selbständige und Freiberufler, wenn sie direkt von der gesetzlichen Krankenversicherung übertreten, und zwar für das volle, abgesicherte Krankentagegeld.

Künstlersozialversicherung

Geregelt im Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (KSVG). Voraussetzung für den Eintritt der Krankenversicherungspflicht ist, dass der Künstler und Publizist die künstlerische/publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt und im Zusammenhang mit der künstlerischen/publizistischen Tätigkeit nicht mehr als ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, es sei denn, die Beschäftigung wird zur Ausbildung oder geringfügig ausgeübt.

Leistungsausschluss

Um den Beitrag tragbar zu halten und die Versichertengemeinschaft nicht unzumutbar zu belasten, kann eine Einschränkung der Leistungspflicht erfolgen.

Leistungsunterschiede zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung

Diese Informationen sollen Ihnen die wesentlichen Leistungsunterschiede zwischen den beiden Systemen Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und Private Krankenversicherung (PKV) aufzeigen und Ihnen eine Entscheidungshilfe bieten. Die Angaben unter HUK-Coburg Krankenversicherung (HCK) beziehen sich auf unseren Komfortschutz.

MB/EPV

Abkürzung für Musterbedingungen für die ergänzende Pflegetagegeldversicherung (wichtig für Tarif PT).

MB/KK 94, MB/KT 94

Abkürzung für Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung für die Krankheitskostenvollversicherung und Krankentagegeldversicherung (Teil 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen).

MB/PPV

Abkürzung für Allgemeine Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung.

Rechtsgrundlagen der PKV

  • Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG),
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG),
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen,
  • BGB, HGB und einzelvertragliche Regelungen

Risikozuschlag

Weicht bei Antragstellung der Gesundheitszustand des Versicherten von dem eines normal Gesunden ab, kann in Einzelfällen abhängig von der Erkrankung diese Abweichung mit einem Beitragszuschlag in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden.

Rückkehrmöglichkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung

Die Rückkehrmöglichkeit von der privaten Krankenversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung wurde in den letzten Jahren immer stärker eingeschränkt.
Eine Rückkehrmöglichkeit für privat Krankenversicherte besteht nach derzeitiger Gesetzeslage im Normalfall nur in folgenden Fällen:

  • Statusänderung, z.B. vom Selbständigen zum Arbeitnehmer.
  • Im unmittelbaren Anschluss an eine Pflichtversicherung, z. B. aufgrund von Arbeitslosengeldbezug, wird eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragt. Dabei ist ein Nachweis einer GKV-Mitgliedzeit erforderlich, die entweder 12 Monate unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bestanden haben muss oder innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung mindestens 24 Monate lang bestand.
  • Der privat versicherte Arbeitnehmer unterschreitet mit seinem Einkommen wieder die Jahresarbeitsverdienstgrenze (KV-Pflichtgrenze).
Seit Juli 2000 gilt: Ab dem 55. Lebensjahr gibt es - auch bei Eintritt der Versicherungspflicht - keine Rückkehrmöglichkeit mehr zur gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der privat Krankenversicherte in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert war und mindestens 50 % dieser 5 Jahre versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit war.

Sachleistung

Auch Naturalleistung (GKV). Solche Leistungen, die nicht Dienst- oder Geldleistungen sind.
Wichtigste Sachleistung: ärztliche Behandlung.

Sozialversicherung

Oberbegriff für die gesetzliche Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Technische Berechnungsgrundlagen

Hier sind u. a. die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln enthalten.

Treuhänder

Eine vom Versicherungsunternehmen unabhängige Institution, die nach § 178 g VVG bzw. § 12 a VAG einzuschalten ist. Bei Beitragsanpassungen oder Änderungen der Versicherungsbedingungen bedarf es der Zustimmung des Treuhänders.

Verband der PKV

Verband der privaten Krankenversicherung e.V.
Postfach 51 10 40
50946 Köln
Telefon (0221) 37 66 20

Versicherbares Einkommen

In der Krankentagegeldversicherung ist max. das Nettoeinkommen versicherbar (§ 4 Abs. 2 MB/KT). Zu beachten ist, dass sonstige Krankentagegelder und Krankengelder mitberücksichtigt werden, so dass nur die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen (=einschl. Sonderzahlungen o. ä.) und bereits bestehenden Kranken(tage)geldern versicherbar ist. Maßgebend für die Berechnung des Krankentagegeldes ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate. Somit wird ein schwankender Verdienst ausgeglichen, da bei Arbeitnehmern auch ein Einkommen von mehr als 12 Gehältern/Lohnfortzahlungen erfasst wird.
Zusätzlich zum errechneten Tagessatz können die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung abgesichert werden (der volle private Krankenversicherungs- und Pflegebeitrag muss, der RV-Beitrag kann in voller Höhe weitergezahlt werden).
Um die Ermittlung des Nettoeinkommens zu vereinfachen, wird das versicherbare Einkommen bei Arbeitnehmern auch wie folgt festgelegt: 80% des durchschnittlichen Bruttoeinkommens (einschließlich Sonderzahlungen u.ä.) der letzten 12 Monate. Rundung: Bei der Ermittlung des Krankentagegeldes ist dieses auf volle 5 ä auf aufzurunden.
In der Krankentagegeldversicherung bei Selbständigen / Freiberuflern kann - wie bei Arbeitnehmern - maximal das Nettoeinkommen versichert werden. Bei der Ermittlung des versicherbaren Einkommens kann bei Selbständigen und Freiberuflern jedoch höchstens von 70 % des durchschnittlichen Bruttoeinkommens der letzten 12 Monate ausgegangen werden. Bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens zieht man von den Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb bzw. der selbständigen Arbeit die Betriebsausgaben ab. Es ist also nicht der Umsatz, sondern der Gewinn versicherbar.

Versicherungspflicht

In der GKV sind verschiedene Personengruppen versicherungspflichtig. Die wichtigsten sind:

  • Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt unter der Versicherungspflichtgrenze
  • Studenten an deutschen Hochschulen
  • Arbeitslose während des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld
  • Landwirte und Künstler
  • Rentner, die die Vorversicherungszeit für die Versicherungspflicht und der Krankenversicherung der Rentner (9/10-Regelung) erfüllen.

Versicherungsschutz im Ausland

Bei Aufenthalten im europäischen Ausland besteht zeitlich unbegrenzt Versicherungsschutz, ebenso besteht während der ersten beiden Monate des außereuropäischen Auslandsaufenthaltes voller Versicherungsschutz. Bei längeren Aufenthalten im außereuropäischen Ausland kann der Schutz durch Sondervereinbarung auch über die zwei Monate hinaus ausgedehnt werden.

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Rechtsquelle eines Krankenversicherungsvertrages ist zunächst das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Ferner gelten für die Zweige der Individualversicherung spezielle Regelungen, die im VVG zusammengefasst sind.

Vorversicherungszeiten

Eigentlich ein Begriff aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Erfüllung einer Vorversicherungszeit spielt bei der freiwilligen Versicherung und der Krankenversicherung der Rentner eine Rolle.
Für die PKV bei der Beitragseinstufung in der privaten Pflegepflichtversicherung (PVN, PVB) von Bedeutung.
Außerdem wird bei Übertritt aus der GKV zur HCK die in der Kasse zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet.

Vorvertragliche Anzeigepflichten

Hat ein Antragsteller die Fragen im Versicherungsvertrag schuldhaft nicht zutreffend oder unvollständig beantwortet oder ärztliche Behandlung sowie Veränderungen im Gesundheitszustand der zu versichernden Person bis zur Annahme des Antrags dem Versicherer nicht angezeigt, so kann dieser vom Vertrag zurücktreten.
Bei Arglist des Antragstellers kann der Versicherer den Versicherungsvertrag darüber hinaus auch anfechten. Arglist liegt bei einer wissentlich falschen Angabe vor.

Wissenschaftlichkeitsklausel (§ 4 Abs. 6 MB/KK)

Der Versicherer leistet in vertraglichem Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.

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