Hat der Halter zur vorübergehenden Stillegung des Fahrzeugs den Kraftfahrzeugschein bei der Zulassungsstelle abgegeben und dort das amtliche Kennzeichen entstempeln lassen, so hat die Kfz-Zulassungsstelle (Verkehrsamt) gemäß § 29b StVZO bei Wiederinbetriebnahme die erneute Aushändigung des Kfz-Scheins von der erneuten Vorlage einer Versicherungsbestätigungskarte abhängig zu machen. Nach § 5 Abs. 1 AKB berührt eine solche Stillegung im Sinne des Straßenverkehrsrechts den Versicherungsvertrag nicht. Der Versicherungsnehmer kann jedoch eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes verlangen, wenn er eine Abmeldebescheinigung der Zulassungsstelle vorlegt und die Stillegung mindestens zwei Wochen beträgt. In der Praxis erhält der Kraftfahrzeughalter von der Zulassungsstelle in der Regel einen rosafarbenen Durchschlag der Abmeldebescheinigung im DIN A 5 Format mit der Aufschrift "Abmeldebescheinigung für den Haftpflichtversicherer".
Bei der Stillegung eines Kraftfahrzeuges (Kfz) wird das Kfz zugleich von der Steuer und von der Versicherung befreit. Bei einer vorübergehenden Stillegung - das heißt die Stillegung dauert weniger als ein Jahr - genügt die Rückgabe des Kraftfahrzeugscheines an die Zulassungsstelle und die Entstempelung des Kennzeichens. Der Kraftfahrzeugbrief wird dem Eigentümer nach Eintragung des Abmeldevermerkes zurückgegeben. Die Zulassung "ruht". (§ 27 Abs. 6 StVZO, § 29b StVZO, § 29d Abs. 2 StVZO)
Währt die Abmeldung eines Kraftfahrzeuges länger als ein Jahr, dann wird nicht nur die Rückgabe des Fahrzeugscheines und die Entstempelung notwendig, sondern auch die Rückgabe des Kraftfahrzeugbriefes. Dieser wird unbrauchbar gemacht und dem Eigentümer überlassen, eventuell um das Kraftfahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu zulassen (§ 27 Abs. 5 und 7 StVZO).
Nach einem Jahr wird die Zulassung des Kraftfahrzeuges gelöscht (§ 27 Abs. 6 StVZO).
Wird ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall so schwer beschädigt, dass es abgeschleppt werden muss, weil das Fahrzeug nicht mehr funktionsfähig ist, so sind die Abschleppkosten ein Folgeschaden und daher als Folge des Unfallschadens grundsätzlich vom Versicherer des Schädigers zu ersetzen. Der Geschädigte hat in diesem Fall die Pflicht zur Schadenminderung zu beachten. Das bedeutet: Die Abschleppkosten müssen angemessen sein. Wenn beispielsweise bei einem Unfall in Norddeutschland die ständig benutzte Werkstatt in größerer Entfernung liegt, sprich in Süddeutschland, dann ist dem Geschädigten durchaus im Sinne der Schadenminderung zuzumuten, dass sein Kraftfahrzeug zu der nächstgelegenen geeigneten Fachwerkstatt oder bei Totalschaden zur nächsten Schrottverwertung abgeschleppt wird. Der Geschädigte braucht auf keinen Fall - nur um die Abschleppkosten niedrig zu halten - zuzustimmen, wenn sein Fahrzeug statt zu einer anerkannten Fachwerkstatt zu einem Hinterhofbetrieb geschleppt werden soll. Schäden, die während des Abschleppens am Kraftfahrzeug entstehen, werden vom Versicherer nur dann ersetzt, wenn das Abschleppen im Rahmen der ersten Hilfe geschieht. Andere Schadensfälle beim Abschleppen sind durch die branchenübliche Versicherung des Abschleppunternehmens gedeckt.
Nach Eintritt eines Versicherungsfalles muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer diesen unverzüglich (innerhalb einer Woche) anzeigen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann.
Der Versicherungsnehmer muss, auf Verlangen des Versicherers, jede Auskunft, die im Zusammenhang mir dem Versicherungsfall steht, erteilen.
Versicherungsschutz wird nicht gewährt,
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheines durch Zahlung des Beitrages und der Versicherungssteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hierzu bevollmächtigten Personen (vorläufige Deckung).
(3) Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung (Doppelkarte) gilt nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung als Zusage einer vorläufigen Deckung.
(4) Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheines. Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht innerhalb von zwei Wochen eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat.
(5) Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit Frist von einer Woche schriftlich zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Falle der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag.
(6) Widerspricht der Versicherungsnehmer gemäß § 5 a Versicherungsvertragsgesetz oder lehnt er das Angebot des Versicherers gemäß § 5 Abs. 3 des Pflichtversicherungsgesetzes ab, wird der Versicherer die vorläufige Deckung mit Frist von einer Woche schriftlich kündigen.
Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten.
Ein Fahrzeug ist in Betrieb, wenn:
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht.
(2) Diese Genehmigung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins darauf hingewiesen hat, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht. Der Hinweis hat durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk in dem Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inhalt des Versicherungsscheins hervorgehoben ist, zu geschehen; auf die einzelnen Abweichungen ist besonders aufmerksam zu machen.
(3) Hat der Versicherer den Vorschriften des Absatzes 2 nicht entsprochen, so ist die Abweichung für den Versicherungsnehmer verbindlich und der Inhalt des Versicherungsantrags insoweit als vereinbart anzusehen.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.
Diebstahl ist der unbefugte Gebrauch eines Kraftfahrzeuges von Personen, die keinerlei berechtigte Beziehung zum Kraftfahrzeug und keine Ermächtigung zum Gebrauch bzw. zum Betrieb haben
Die Doppelkarte ist die nach § 29a StVZO vorgeschriebene Form der Versicherungsbestätigung, die den Nachweis bildet, dass für den Kraftfahrzeughalter die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht.
Ohne diese Versicherungsbestätigung erfolgt bei der Zulassungsstelle keine Zulassung.
Soweit zwischen Autoversicherer und Versicherungsnehmer nichts anderes vereinbart ist, gilt die Aushändigung dieser zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung als Zusage einer vorläufigen Deckung, vgl. § 1 Abs. 3 AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung).
Durch diese vorläufige Deckungszusage erhält der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz vom Zeitpunkt der behördlichen Zulassung bis zu dem Zeitpunkt, an dem er die Versicherungsprämie gezahlt hat. In der Regel besteht auch für die Fahrt zur Zulassungsstelle sowie für Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahrenstehen, sowie für Fahrten zur Hauptuntersuchung, Bremssonder- oder Abgasuntersuchung vorläufiger Versicherungsschutz.
Im Regelfall ist Eigentümer des Kraftfahrzeuges derjenige auf den das Fahrzeug zugelassen wurde und der im Fahrzeugbrief eingetragen ist. Nach den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gehört zum Eigentumserwerb gemäß § 929 Abs. 1 die Übergabe sowie die Einigung darüber, dass das Kraftfahrzeug übergeben werden soll.
(1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung in den in § 2a Abs. 2 genannten Grenzen frei,
a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird;
b) wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;
c) wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
d) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird;
e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung gemäß Buchstabe b), c) oder e) den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.
(2) Bei Verletzung einer nach Abs. 1 vereinbarten Obliegenheit oder bei Gefahrerhöhung (§§ 23 - 29a VVG) ist die Leistungsfreiheit des Versicherers in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je Versicherungsfall auf DM 10.000 beschränkt. Gegenüber dem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat, ist der Versicherer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darüber hinaus vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Hauptfälle der Entwendung sind Diebstahl und unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen. Diebstahl ist gegeben, wenn der Täter fremden Gewahrsam oder Mitgewahrsam in rechtswidriger Zueignungsabsicht bricht und einen neuen Gewahrsam begründet (vgl. § 242 Strafgesetzbuch –StGB). Auch für Schäden, die der Dieb an dem Fahrzeug verursacht, nachdem er neuen Gewahrsam begründet hat, besteht im Rahmen der Fahrzeugversicherung, Versicherungsschutz.
Unbefugter Gebrauch entspricht der Schwarzfahrt. Die Benutzung des Fahrzeuges muss sodann im Verhältnis zum verfügungsberechtigten Halter nicht erlaubt sein.
Es kann der Tatbestand des Gebrauchsdiebstahls (§ 248b StGB) vorliegen. Unter Entwendung versteht man die Wegnahme des Fahrzeuges oder seiner Teile.
Sie muss widerrechtlich, d.h. ohne Rechtfertigungsgrund, wie z. B. Notwehr oder Einwilligung des Eigentümers erfolgen.
„Betriebsfremd“ ist jede Person, die keinerlei berechtigte Beziehungen zum Gebrauch des Kfz. hat oder sich auf keinen Rechtfertigungsgrund für den Gebrauch des Fahrzeuges berufen kann. Raub ist Diebstahl mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 249 StGB).
Unterschlagung bedeutet nach § 246 StGB die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache, die der Täter im Besitz oder Gewahrsam hat. Betrug ist weder Entwendung noch Unterschlagung, und dementsprechend auch nicht gedeckt.
In der Fahrzeugversicherung sind auch Schäden gedeckt, die durch Beschädigung oder Zerstörung z. B. gelegentlich der Entwendung des Fahrzeuges entstehen. Das ist selbst dann der Fall, wenn nicht das Fahrzeug oder eines seiner Teile, sondern das im Fahrzeug liegende Gepäck entwendet wird. Versicherungsschutz für das Gepäck besteht im Rahmen der Fahrzeugversicherung allerdings nicht.
(1) Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Gemäß § 40 VVG kann der Versicherer beim Rücktritt nach § 38 VVG eine angemessene Geschäftsgebühr vom Versicherungsnehmer verlangen.
Fahrer ist, wer das Kraftfahrzeug lenkt, gleichgültig, ob er hierzu berechtigt ist oder nicht. Wer auf Weisung des Fahrers nur Hilfsdienste leistet, ist nicht als Fahrer anzusehen. Die Fahrereigenschaft besteht nicht nur solange sich das Kfz durch eigene Motorkraft fortbewegt, sondern solange, wie es sich im "Betrieb" befindet.
Fahrlässig handelt, wer die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt außer acht lässt (vgl. § 276 I 2 BGB). Bei der Beurteilung ist nicht auf die Sorgfalt eines "Idealfahrers" i.S. des Straßenverkehrsgesetzes abzustellen, sondern wie sich ein gewissenhafter und besonnener Verkehrsteilnehmer in der jeweiligen Situation verhalten hätte. Liegt ein objektiver Verstoß gegen eine Verhaltenspflicht vor, spricht der Anscheinsbeweis für die Verletzung der "inneren Sorgfalt". Auf ein "Verbotsirrtum" kann sich ein Verkehrsteilnehmer nicht berufen. Wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, handelt rechtswidrig.
Die verschiedenen Fahrzeugarten werden in bestimmte Fahrzeuggruppen eingestuft: Die untere Fahrzeuggruppe Umfasst Krafträder, Kraftroller, Personenkraftwagen, Lieferwagen, Wohnmobile und Krankenwagen. Die mittlere Fahrzeuggruppe umfasst Personenmietwagen, Kraftdroschken sowie Güterkraftfahrzeuge im Werkverkehr. Die obere Fahrzeuggruppe umfasst die Kraftomnibusse, alle Kraftfahrzeuge des gewerblichen Güterverkehrs außer Lieferwagen sowie die Sonderfahrzeuge außer Krankenwagen.
Das versicherte Fahrzeug ist z.B. versichert gegen: Brand oder Explosion, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unerlaubter Gebrauch durch fremde Personen, Raub und unter besonderen Umständen auch Unterschlagung, Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild Bruchschäden an der Verglasung, Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss.
Gegenstand der Fahrzeugversicherung ist das versicherte Kraftfahrzeug. Der in der Praxis verbreitete Begriff „Kasko“ (spanisch. Schiffsrumpf) entstammt dem Sprachgebrauch der Transportversicherung. Versicherungsschutz besteht für bestimmte Sachschäden.
Die Fahrzeugversicherung ersetzt Schäden, die durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des versicherten Fahrzeuges entstehen. Nach dem Deckungsumfang unterscheidet man die Fahrzeugteil- und vollversicherung (Teil- Vollkaskoversicherung).
Die Vollkasko zahlt über den Teilkaskoschutz hinaus für Schäden am versicherten Fahrzeug durch selbstverschuldete Unfälle und Unfälle durch höhere Gewalt (geplatzter Reifen), sowie durch mut- oder böswillige Handlungen Fremder. Nicht versichert sind Schäden, die auf Verschleiß oder Abnutzung beruhen. Dasselbe gilt für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Verrichtungen beruhen. Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Verletzten oder eines nicht bei dem Betrieb beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und sowohl der Halter als der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beobachtet hat.
(3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist oder der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen wurde.
Grüne Versicherungskarte - Internationale Versicherungskarte (IVK) Die Grüne Versicherungskarte dient im Ausland als Nachweis, dass für ein Kfz eine Haftpflichtversicherung besteht. In den EU-Mitgliedstaaten und einigen anderen Ländern wird das amtliche Fahrzeugkennzeichen als ausreichender Nachweis angesehen. Die Versicherungskarte erhalten Sie von Ihrem Kraftfahrtversicherer.
Grünes Kennzeichen Amtliches Kennzeichen von Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, z.B. landwirtschaftliche Fahrzeuge
Der Begriff des Halters eines Kfz. ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung (BGH Vers. R 1954, 365) ist Halter, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und über das Fahrzeug die dazu vorauszusetzende Verfügungsgewalt besitzt. Der Halter ist nicht zwingend Versicherungsnehmer; dies kann auch der Eigentümer sein (z. B. im Leasingsverhältnis). Wer Eigentümer ist, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des BGB.
Die Insassen-Unfallversicherung deckt Unfälle ab, die bei Gebrauch des Kraftfahrzeuges oder Anhängers, sowie der Unfälle, die beim Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen geschehen. Die Insassen Unfallversicherung ist immer nur auf ein Kraftfahrzeug bezogen. Sie gilt in der Regel für alle Fahrzeuginsassen.
Der Versicherungsschutz kann jedoch auch auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt werden, z.B. auf den Beifahrer.
Im Sinne des Tarifs sind Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen und bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind (Kleinkrafträder bisherigen Rechts § 18 Abs. 2 StVZO)
Umfang der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung umfasst die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden, Vermögensschäden hergeleitet werden.
Als Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (vgl. § 1 StVG).
Kurzschlussschäden an der Verkabelung sind i.d.R. Schmorschäden, was bedeutet, dass infolge von der Einwirkung einer Wärmequelle ein Zersetzungsprozess - ohne dass es zu einer Flammbildung kommt- vorliegen muss.
Kurzzeitkennzeichen (rotes Kennzeichen) Amtliches Kennzeichen für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten von Kraftfahrzeugen, das bei Nachweis einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung von der Zulassungsstelle erteilt wird.
Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger sind Zugmaschinen, Raupenschlepper oder Anhänger, die wegen ihrer Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind und ein amtliches grünes Kennzeichen führen.
Gem. § 10 Abs. 9 AKB richtet sich der Umfang der KH bzw. die Leistung des Versicherers bei Auslandsfahrten im Geltungsbereich der Internationalen Versicherungskarte nach den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen des Besuchslandes. Die Haftungsregelung der einzelnen Länder ist sehr unterschiedlich. Die Höhe der Deckungssumme schwankt zwischen unbegrenzt (z.B. Belgien) und bis zu deutlich unter den deutschen Mindestdeckungssummen liegenden Haftungsmindestsummen (z.B. Türkei). Aus diesem Grund und der Gefahr heraus, als Geschädigter im Ausland einen Teil seines Schadens nicht erstattet zu bekommen, empfiehlt sich der Abschluss von Ausland Schadenschutz.
Der Geltungsbereich erstreckt sich über alle auf der Karte angeführten Staaten.
Zwar sind Marderbissschäden im Umfang der Teilkaskoversicherung inbegriffen, jedoch übernimmt nicht jede Versicherung Schäden an Schläuchen, Bremsleitungen, Verkabelung oder Gummimanschetten.
Die Kraftfahrtversicherung schützt nicht nur den Versicherungsnehmer sondern auch andere Personen. Diese sind: der Halter, der Eigentümer, der Fahrer, Beifahrer, Omnibusfahrer, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden, Arbeitgeber, oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird
Für den Zeitraum, in dem nach einem Unfall auf das eigene Fahrzeug verzichtet werden muss, z.B. für den Reparaturzeitraum, wird in der Regel pro Tag eine Entschädigung für den Nutzungsausfall gezahlt. Der Tagessatz ist abhängig von dem jeweiligen Fahrzeugtyp und variiert zwischen 50 DM und 190 DM.
Reparaturkosten sind Kosten, die zur Beseitigung der Unfallschäden am Fahrzeug notwendig sind. Bei allen Schäden sollte die Versicherung aufgefordert werden, den Schaden zu begutachten. Bevor jedoch ein Sachverständiger beauftragt wird, sollte sichergestellt werden, dass die Sachverständigenkosten von dem Versicherer getragen werden, ggf. wird nämlich auf eine Begutachtung seitens der Versicherung verzichtet.
Die Reparaturkosten-Übernahme-Erklärung garantiert dem Geschädigten, dass für die Bezahlung der Reparaturkosten weder das eigene Geld ausgegeben, noch einen Kredit aufgenommen werden muss. Sollte im Einzelfall eine Kosten-Übernahme-Erklärung nicht ausgestellt werden können, so sollte vom Versicherer ein angemessener Vorschuss verlangt werden.
Rettungspflicht (§ 62 VVG)
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und sind von ihnen entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen zu handeln.
(2) Hat der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre.
Eine Sachbeschädigung im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes liegt vor, wenn durch ein regelwidriges Ereignis eine Substanz vernichtet oder angegriffen wird (z.B. zwei Kfz stoßen zusammen und werden beschädigt; ein Haus oder eine Schaufensterscheibe werden durch das Anfahren eines Kfz beschädigt; Tiere werden verletzt). Der Verlust eines Gegenstandes beim Unfall ist eine adäquate Schadenfolge, wenn der Besitz des Gegenstandes bei Antritt der Unfallfahrt nachgewiesen wird. Eine völlige Vernichtung der Sache (z.B. Verbrennen des Kfz infolge eines Zusammenstoßes) ist ebenfalls eine Sachbeschädigung.
Ab dem 01.03.97 werden von den Zulassungsstellen Saisonkennzeichen ausgegeben. Diese sind in erster Linie für Fahrzeuge wie Motorräder, Cabrios usw. gedacht, die nur zu bestimmten Jahreszeiten benutzt werden. Eine generelle Einschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten besteht, mit Ausnahme der Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen, jedoch nicht. Der Halter legt bei der Zulassung des Fahrzeugs einmalig den Zeitraum fest, in dem er das Fahrzeug benutzen möchte (Saisonzeitraum). Eine vorübergehende Stillegung mit anschließender Wiederzulassung (z.B. für Kräder im Frühjahr) wird damit überflüssig. Auf dem Kennzeichen wird der Saisonzeitraum hinter den normalen Buchstaben, Ziffern in der Form von Monat bis Monat eingeprägt. Der Saisonzeitraum schließt beide angegebenen Monate ein. Der Saisonzeitraum muss mind. 2 Monate und darf max. 11 Monate lang sein. Saisonbeginn kann nur der 1. Kalendertag eines Monats sein, Saisonende nur der letzte Kalendertag. Die Änderung des Saisonzeitraumes durch den Halter erfordert eine neue Doppelkarte sowie neue Schilder (jedoch kein neues Kennzeichen) für das Fahrzeug.
Die in den Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen und im besonderen festgelegte Schadenminderungspflicht hat ihr Vorbild in § 62 VVG (Rettungspflicht). Der Versicherungsnehmer hat den Schaden so gering wie möglich zu halten. Er hat z.B. in der Haftpflichtversicherung sich an der Unfallstelle um die verletzten Personen zu kümmern, und in der Fahrzeugversicherung beschädigte Teile notdürftig auszubessern, um weiteren Schaden zu verhindern. Wie bei der Aufklärungspflicht, sind auch hier etwaige Weisungen des Versicherers zu befolgen.
Der Beitrag in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Fahrzeugversicherung richtet sich nach Schadenfreiheitsklassen. Es gibt hier die s. g. „große“ und „kleine“ Rabattstaffel der Schadenfreiheitsklassen. Für den Bereich der Personenkraftwagen („große Rabattstaffel“) gibt es derzeit 25 Schadenfreiheitsklassen und für Zweiräder/Campingfahrzeuge und übrige Fahrzeuge („kleine Rabattstaffel“) 3 Schadenfreiheitsklassen. Hat der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden, ohne dass in dieser Zeit ein Schaden gemeldet worden ist, für den das Versicherungsunternehmen Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen gebildet hat, so wird der Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr jeweils getrennt für die Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und die Fahrzeugvollversicherung in eine „bessere“ Schadenfreiheitsklasse eingestuft. (vgl. SIGNAL TB 14 Abs.2) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, nach freiwilliger Rückzahlung (also nicht aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung) der durch den Versicherer erbrachten Entschädigungsleistung den Vertrag wieder schadenfrei zu stellen wenn ein diesbezüglicher Rückzahlungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung über den Abschluss der Regulierung und die Höhe der Entschädigungsleistung gestellt wird. Der Versicherer ist verpflichtet bei Entschädigungsleistungen unter 1000 DM den Versicherungsnehmer über den Abschluss der Regulierung, die Höhe des Erstattungsbetrages und die Möglichkeit der Erstattung zu unterrichten. (SIGNAL TB 14.5)
Keine Schadenfreiheitsklassen gibt es z. Zt. für: Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, Landwirtschaftliche Zugmaschinen und Raupenschleppern, Sonderfahrzeuge jeder Art, ausgenommen Krankenwagen, Elektrofahrzeuge, Anhänger, Auflieger und Wechselaufbauten jeder Art, Kraftfahrzeuge, die ein Ausfuhr- oder Kurzzeitkennzeichen führen, Selbstfahrervermietfahrzeuge.
Ein Schutzbrief gibt demjenigen Sicherheit, der mit dem eigenen Fahrzeug im Inland und im europäischen Ausland unterwegs ist. Versichert sind im Rahmen des Schutzbriefes neben dem Versicherungsnehmer auch alle berechtigten Fahrer und Insassen.
Beispielhafter Leistungskatalog des Schutzbriefes im Überblick:
Übersteigen die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, so dass eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig scheint, so werden anstelle der Reparaturkosten die sogenannten Wiederbeschaffungskosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erstattet. Dabei wird der Restwert des verunfallten Fahrzeuges in Abzug gebracht. Das Unfallfahrzeug sollte daher nicht unter dem Restwert verkauft werden. Um Streitigkeiten mit dem Versicherer zu vermeiden, ist es sehr ratsam sich mit dem Versicherer abzustimmen und erst nach Rücksprache mit dem Versicherer das Fahrzeug zu veräußern. Sollte jemand stark an seinem alten Auto hängen und dies in jedem Fall weiterfahren wollen, besteht auch dann der Anspruch auf Reparatur, wenn die Reparaturkosten (einschließlich Wertminderung) den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen. Bei Fahrzeugen die zum Unfallzeitpunkt, nicht älter als ein Monat waren und die Kilometerleistung nicht über 1000 km lag, ersetzt die Versicherung bei einer erheblichen Beschädigung den Neupreis unter Berücksichtigung des Restwertes.
Für die Einstufung der einzelnen PKW-Typen in der Kraftfahrzeugversicherung (Haftpflicht, Vollkasko, Teilkasko) gilt bei allen Neuverträgen ab Mitte 1996 das Typklassenverzeichnis PKW. Altverträge, bei denen die PS- oder KW-Zahl ausschlaggebend war, werden mit Zustimmung des Versicherungsnehmers ab 1.1.1997 auf den neuen Typklassentarif umgestellt. Der Versicherungsnehmer kann auch von sich aus die Umstellung beantragen.
Unberechtigte Fahrer (Schwarzfahrer)
Wenn ein Fahrer ohne Erlaubnis des Versicherungsnehmers das versicherte Fahrzeug benutzt, liegt eine Schwarzfahrt vor. Versicherungsschutz besteht für den unberechtigten Fahrer nicht. Gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen besteht weiterhin Versicherungsschutz, sofern sie keine Obliegenheit verletzt haben.
Unfall ist jedes unmittelbar von außen her, plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkende Ereignis.
Die Verkehrsopferhilfe ist eine im Pflichtversicherungsgesetz (PfVG) verankerte gemeinsame Einrichtung der in Deutschland tätigen Kraftfahrtversicherer. An diese Einrichtung kann sich ein Geschädigter wenden wenn das schadenstiftende Fahrzeug nicht ermittelt werden kann (z.B. Fahrerflucht). Für das Kfz entgegen den gesetzlichen Vorschriften keine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde und der Schadenstifter mittellos ist.
Unter Haftpflicht versteht man die sich aus gesetzlichen Bestimmungen ergebende Verpflichtung, einen Schaden zu ersetzen, den man einem anderen zugeführt hat. Die jeweiligen Tatbestände, die eine Schadenersatzpflicht auslösen, sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in anderen Gesetzen (z.B. dem Wasserhaushaltgesetz) festgelegt. Voraussetzung für die Haftpflicht - man spricht auch von Haftung - ist in der Regel ein Verschulden. Grundlage der Verschuldungshaftung ist der § 823 Absatz 1 des BGB, der folgenden Wortlaut hat. "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht einen anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle eines Verschuldens ein.
Folgende Sperrfunktionen müssen bei einer Wegfahrsperre vorhanden sein: - Anlasserstromkreis muss unterbrochen werden - Zündstromkreis muss unterbrochen werden - Kraftstoffversorgung muss unterbrochen werden Diese drei Komponenten müssen bei einer von uns anerkannten elektronischen Wegfahrsperre gegeben sein. Maßgebend ist die vom TÜV Südwest herausgegebene Liste der anerkannten Wegfahrsicherungen. Die anerkannten Wegfahrsicherungen können in der Regel von den meisten Autoherstellern Ende ´93 / Anfang ´94 ab Werk geliefert werden. Eine Nachrüstung von anerkannten Wegfahrsicherungen darf nur durch qualifizierte Fachwerkstätten erfolgen. Der Nachweis muss durch eine Bescheinigung erfolgen.
Wenn ein Fahrzeug einen erheblichen Schaden erlitten hat, kann ein Anspruch auf den sogenannten merkantilen Minderwert bestehen. Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrzeug nicht älter als 5 Jahre ist, die Fahrleistung unter 100.000 km liegt und der Wagen bisher unfallfrei war. Die Höhe der Wertminderung weist in der Regel der Sachverständige in seinem Gutachten aus.
Unter einem Wildschaden versteht man den Schaden, der dadurch entsteht, dass das in Bewegung befindliche Fahrzeug mit Haarwild kollidiert.
Zum Haarwild zählen nach dem Bundesjagdgesetz folgende Tiere: Wisent, Elch-, Rot-, Dam-, Gams-, Stein-, und Muffelwild Schwarzwild, Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen Murmeltier, Wildkatze, Luchs, Stein- und Baummarder Mauswiesel, Dachs, Fischotter, Seehund, Iltis und Hermelin.
Ist der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht bekannt, so kann dieser über den Zentralruf der Autoversicherer (Bundesweit unter 0180 – 25 0 26) erfragt werden
Ist bereits ein PKW auf den VN oder dessen Ehegatten bzw. in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner bei einem Unternehmen der Allianz mit mindestens SF2 versichert und der Fahrerkreis ist älter als 23 Jahre, so kann der Zweitwagen in SF2 eingestuft werden. Sind die Bedingungen "Fahrerkreis" und "SF2" nicht erfüllt, erfolgt die Einstufung des Zweitwagens in SF1/2. Das gilt wiederum nicht, wenn sich das Erstfahrzeug in keiner SF-Klasse befindet.
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