- Krankenversicherungsschutz für beurlaubte Beamte
- Höchstmass an Service und Bearbeitungssicherheit
- Auszahlungen direkt an die Beihilfeberechtigten
- Sichere Kostenplanung für den Arbeitgeber
Leistungen in Fakten
RisikobeschreibungDie Verpflichtung zur Zahlung von Beihilfen, Aufwendungen für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an ihre beurlaubten Mitarbeitern/innen, stellt für die Deutsche Telekom Tochtergesellschaften und Beteiligungen ein Kostenrisiko dar.
Gegen Zahlung einer Prämie bei der DKV (Deutsche Krankenversicherung AG) erfolgt hier eine "Rückversicherung" dieses Kostenrisikos, womit auch eine Bilanzsicherung gewährleistet ist.
Die Beihilfeablöseversicherung gibt den beihilfeberechtigten Mitarbeitern/innen ein Höchstmaß an Service und Bearbeitungssicherheit. Die DKV zahlt die nach den Beihilfevorschriften zu erbringenden Leistungen unmittelbar an die Beihilfeberechtigten aus.
Sie als Tochter/Beteiligung der Deutschen Telekom AG werden durch die Zahlung einer Versicherungsprämie für die Beihilfeablöseversicherung von der Abwicklung und der Erbringung von Beihilfeleistungen befreit.
So wissen Sie langfristig, welche Kostenbelastung auf Sie zukommt und können wesentlich genauer planen.
Außerdem sorgt die Beihilfeablöseversicherung für eine deutliche Entlastung Ihrer Verwaltung. Denn die einzelnen zum Teil zeitraubenden Abrechnungsverfahren werden direkt von der DKV mit den beurlaubten Mitarbeitern/innen abgewickelt.
BeihilfeablöseversicherungBeamte erhalten im Rahmen der Fürsorgepflicht einen Teil der Aufwendungen im Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie Vorsorgemaßnahmen. Beihilfen erhalten die beurlaubten/Innsichbeurlaubten Beamten, Ruhestandsbeamten, Witwen und Witwer als Beihilfeberechtigte für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen (
Beihilfebemessungssatz
Die Beihilfe wird nur anteilig zu den Krankheitskosten gewährt, und zwar in Höhe des entsprechenden Beihilfebemessungssatzes (der Bemessungssatz ist abhängig von der jeweils geltenden Beihilfevorschrift). Die Bemessungssätze sind darauf abgestellt, dass der Beihilfeberechtigte sich und seine Familie mit einem angemessenenen Beitrag versichert, damit er - unter Berücksichtigung der von seinem Dienstherrn gewährten Beihilfe - in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen nicht in eine wirtschaftliche Notlage gerät.
).Die Beihilfeablöseversicherung deckt die Bundesbeihilfeansprüche der Mitarbeiter gegenüber dem Unternehmen. Es handelt sich um eine klassische Rückdeckungsversicherung.
Aktuelles: Information über die Änderungen im Beihilferecht 2009
Aufgrund der Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 17.06.2004 werden die tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gesetzlich geregelt. Die neue Rechtsverordnung "Bundesbeihilfeverordnung - BBhV" ist ab dem 14.02.09 in Kraft getreten und gilt für Aufwendungen, die ab diesem Zeitpunkt entstanden sind. Als Überblick über die Änderungen im Beihilferecht hat das Bundesministerium des Innern ein Informationsblatt erstellt, das wir hier als PDF-Datei zur Verfügung stellen. Weiterhin haben wir die neue Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) zu Ihrer Information eingestellt:
Informationen zur neuen Bundesbeihilfeverordnung
Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Tarifeinstufung zur BeihilfeablöseversicherungAufgrund der persönlichen Angaben im An/Ab/Änderungsformular zur Beihilfeablöseversicherung nimmt die DKV die Einstufung in die Tarife BVS1 - BVS5 vor. Diese erfolgt abhängig vom Krankenversicherungsstatus - Private/Gesetzliche Krankenversicherung sowie freiwillig oder pflichtversichert.
Einstufungskriterien:BVS5:- in der privaten Krankenversicherung versicherte Personen, wenn kein Beitragszuschuss nach § 257 SGB V gewährt wird
- freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen, wenn kein Beitragszuschuss oder nur ein Beitragszuschuss unter der in der Beihilfevorschrift festgelegten Höhe monatlich gewährt wird*
- in der Krankenversicherung der Rentner freiwillig versicherte Personen*
- berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung einer anderen Person erfasst werden*
- nicht krankenversicherte Personen.
* wenn bei ambulanzärztlicher/zahnärztlicher Behandlung keine Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen werden.
BVS1:- in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Personen
- berücksichtigungsfähige Ehegatten, deren Gesamteinkünfte im Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrags die in der Beihilfevorschrift festgelegte Höhe übersteigen, wenn bei ambulanter/zahnärztlicher Behandlung Sachleistungen der GKV in Anspruch genommen werden.
BVS3:- freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen, wenn kein Beitragszuschuss oder nur ein
- Beitragszuschuss unter der in der Beihilfevorschrift festgelegten Höhe monatlich gewährt wird*
- in der Krankenversicherung der Rentner freiwillig versicherte Personen*.
* wenn bei ambulanter/zahnärztlicher Behandlung die Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen werden.
BVS2:- freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen, wenn bei ambulanter Behandlung die Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen werden und ein Beitragszuschuss von mindestens der in der Beihilfevorschrift festgelegten Höhe monatlich gewährt wird
- berücksichtigungsfähige Familienangehörige, die pflichtversichert sind, bzw. Anspruch auf Familienhilfe aus einer Pflichtversicherung haben, sofern der Beihilfeberechtigte selbst nicht BVS1 angehört; dies gilt auch für pflichtversicherte Ehegatten, die selbst beihilfeberechtigt sind.
BVS4:- in der privaten Krankenversicherung versicherte Personen, wenn ein Beitragszuschuss nach § 257 SGB V gewährt wird
- freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen, wenn bei ambulanter Behandlung keine Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen werden, aber ein Beitragszuschuss des Dienstherrn von mindestens der in der Beihilfevorschrift festgelegten Höhe gewährt wird.
Beispiele aus der Praxis
PrämienDie vom Beginn des Versicherungsschutzes an zu berechnende monatliche Prämie beträgt ab 01.01.2010:
| in Klasse (in Euro €) | | | | | |
| BVS5 | BVS1 | BVS3 | BVS2 | BVS4 |
| für Erwachsene | 139,10 €* | 1,19 € | 46,26 € | 4,76 € | 29,81 € |
| für Kinder | 108,27 € | 0,60 € | 9,68 € | 2,38 € | 13,41 € |
* ab 65 Jahre 417, 30 €Die Prämien für Kinder werden für alle gemäß den Beihilfevorschriften berücksichtigungsfähigen Kinder erhoben. Für alle übrigen Personen sind die Prämien entsprechend dem jeweils erreichten tariflichen Lebensalter zu entrichten. Die Beiträge für 65-jährige werden bei BVS5 zum 1.des Kalenderjahres neu festgesetzt.
PrämienzahlungDie Prämienzahlung erfolgt durch das Unternehmen entweder per Rechnungszahlung oder per Datenaustausch an die DKV.