Sie sind hier: Privatversicherungen > Kranken > Kieferorthopädie für Kinder

Kieferorthopädie für Kinder

Titelbild Zahn-KFO (Kinder)
  • Kieferorthopädie bei Kindern
  • 100% Erstattung bei Kunststofffüllungen
  • Keine Wartezeiten
  • Beiträge:
    Kinder von 0 bis 15 Jahre 6,97 €;
    Jugendliche von 16 bis 20 Jahre
    männlich 11,58 € / weiblich 14,95 €
  • Besonderer Service für alle Kunden der ARAG: Sie erhalten freien Zugang zum ARAG Online Rechts-Service

Versorgungslücken bei Kindern und Jugendlichen tun weh: Gesunde und schöne Zähne sind Gold wert. Und teuer, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind.

Highlights für Sie

  • Hervorragendes Preis-/Leistungsverhältnis
    Nachlass bei Abschluss über die DeTeAssekuranz bis zu 6 %

  • keine Wartezeiten
    das bedeutet, Leistungen können sofort nach Versicherungsbeginn in Anspruch genommen werden

  • 80% für Kieferorthopädie
    medizinisch notwendige Behandlungen bei Kindern und Erwachsenen, wenn die GKV keine Leistungen erbringt

  • 100 % Zahnbehandlung
    inklusive professioneller Zahnreinigung, Kunststofffüllungen im Seitenzahnbereich, Versiegelung der Kauflächen

Beispiele aus der Praxis

Bei kieferorthopädischen Behandlungen von Kindern wird die Behandlungsbedürftigkeit und somit auch die Kostenübernahme durch die GKV anhand von fünf kieferorthopädischen Indikationsgruppen ( KIG ) ermittelt und festgestellt.

Die GKV übernimmt die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr, wenn die Befundgruppe einen Schweregrad größer als KIG 2 erreicht. Erwachsene erhalten Leistungen bei schweren Kieferfehlbildungen, bei denen kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind um Kieferfehlbildungen, Anomalien der Bisslage und Zahnstellungsanomalien zu korrigieren.

KIG Stufen 1 und 2

Gelten nicht als behandlungsbedürftig im Sinne des GKV Leistungskataloges, dennoch durchgeführte Behandlungen sind daher vom Patienten oder von dessen Eltern komplett selbst zu bezahlen.

KIG 1
bedeutet eine leichte Zahnfehlstellung, die aus ästhetisch, kosmetischen Gründen zwar behandelt werden kann, deren Kosten aber nicht von der GKV übernommen werden.

KIG 2
bedeutet eine Zahnfehlstellung, die aus medizinischen Gründen eine Korrektur erforderlich macht, deren Behandlungskosten aber wegen des geringen Ausprägungsgrades der Zahn- und oder Kieferfehlstellungen ebenfalls nicht von der GKV übernommen werden.


KIG Stufen 3 bis 5

Gelten als behandlungsbedürftig im Sinne des GKV Leistungskataloges.

KIG 3
bedeutet eine ausgeprägte Zahn- und / oder Kieferfehlstellung, die aus medizinischen Gründen eine Behandlung erforderlich macht.

KIG 4
bedeutet eine stark ausgeprägte Zahn- und / oder Kieferfehlstellung, die aus medizinischen Gründen eine Behandlung dringend erforderlich macht.

KIG 5
bedeutet eine extrem stark ausgeprägte Zahn- und / oder Kieferfehlstellung, die aus medizinischen Gründen eine Behandlung unbedingt erforderlich macht.

ARAG Online Rechts-Service

Als ARAG Kunde haben Sie jederzeit freien Zugriff auf mehr als 800 juristisch geprüfte Musterschreiben, Verträge und Dokumente. Außerdem können Sie Rechtsfragen interaktiv lösen.

Sie haben nähere Fragen zur Registrierung? Dann rufen Sie uns einfach an, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Sie haben Fragen zu unseren Versicherungsprodukten? Nutzen Sie unser Online-Kontaktformular!

 
Impressum © 2009 Deutsche Telekom Assekuranz Vermittlungsgesellschaft mbH    Datenschutz
nach oben nach oben