Die Invaliditätsleistung ist das Kernstück der Versicherungsleistungen der privaten Unfallversicherung.
Sie wird für den Fall gewährt, dass auf Grund eines Versicherungsfalls
Invalidität, d. h. eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit eintritt, und zwar
innerhalb eines Jahres nach dem Unfall (ärztliche Feststellung der Invalidität und Geltendmachung des Leistungsanspruchs müssen vor Ablauf von weiteren drei Monaten erfolgen), § 7 I Abs. 1 AUB 88/§ 7 I Abs. 1 AUB 94. Die Invaliditätsleistung wird in der Regel als Kapitalleistung gewährt. Hat der Versicherte bei Eintritt des Unfalls das 65. Lebensjahr vollendet, wird die Invaliditätsleistung als Rente (Unfallrente) gezahlt (Altersgrenzen).
Die Höhe der Invaliditätsleistung richtet sich
- nach dem Invaliditätsgrad, der sich bei betroffenen Gliedmaßen und Sinnesorganen nach der so genannten Gliedertaxe bemisst, und
- nach der für den Invaliditätsfall im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme (Unfallversicherungssumme).
Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionseinschränkung nicht in der Gliedertaxe aufgeführt sind, muss von einem sachverständigen Arzt unter ausschließlich medizinischen Gesichtspunkten festgestellt werden, inwieweit die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit durch den Versicherungsfall eingeschränkt worden ist (§ 7 I Abs. 2c AUB 88/§ 7 I Abs. 2c AUB 94).