Bitte wenden Sie sich unter der kostenfreien Rufnummer 0800 08 733 95 an die Mitarbeiterinnen unserer Serviceline. Sie stehen Ihnen bei allen Fragen rund um den TPF gerne zur Verfügung.
Nein. Der TPF-Spezialfonds ist thesaurierend, d.h. die Erträge werden unmittelbar wieder angelegt und sind somit im Anteilswert enthalten. Eine Ausschüttung an die Planteilnehmer erfolgt nicht. Alle Zahlungen aus dem TPF unterliegen der nachgelagerten Besteuerung.
Es gibt keinen Garantiezins beim TPF. Jedoch ist Die Summe der eingezahlten Beiträge- abzüglich der Beiträge für einen ggf. beantragten zusätzlichen Risikoschutz- garantiert (sog. gesetzliche Mindestleistung). Ab dem 55. Lebensjahr ist eine Umschichtung des Depotvermögens in eine Rentenversicherung (Wertsicherungskonzept) möglich. Dort gibt es einen Garantiezins von derzeit 2,25 %.
Die Leistungen werden zunächst an Ihren hinterbliebenen Ehepartner, falls nicht vorhanden an hinterbliebene Kinder und zuletzt- falls weder ein hinterbliebener Ehepartner noch hinterbliebene Kinder vorhanden sind- an Ihren hinterbliebenen Lebensgefährten ausgezahlt. Bitte beachten Sie, dass die Auszahlung an Ihren hinterbliebenen Lebensgefährten nur möglich ist, wenn dieser dem TPF vor Ihrem Tod von Ihnen schriftlich benanntwurde..
Die für die Sozialversicherung maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich vom Gesetzgeber neu festgesetzt. Im Jahr 2010 liegt die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung bei 60.000 Euro im Jahr. 4% davon sind 2.640 Euro im Jahr oder 220 Euro im Monat.
Beschwerden können Sie richten: unter der kostenfreie Rufnummer 08800873395, oder an den Telekom-Pensionsfonds Geschäftsstelle, c/o Deutsche Telekom, Friedrich-Ebert-Allee 140 in 53113 Bonn.
Sterbetafeln werden bei der Ermittlung der Höhe der Altersrente sowie der zusätzlichen Hinterbliebenenabsicherung verwendet: * Altersrente DAV 2004R; * Hinterbliebenenabsicherung DAV 94T
Die Brutto-Entgeltumwandlung hat keine Auswirkungen auf Unterhaltspfändungen. Sonstige Pfändungen verringern sich ggf., da das niedrigere Bruttoentgelt für die Berechnung des Pfändungsbetrages maßgebend ist..
Eine Teilnahme an der Entgeltumwandlung über den TPF ist nur möglich, soweit hinsichtlich des bezogenen Einkommens in Deutschland unbeschränkte Steuerpflicht besteht. In vielen Fällen bleibt die unbeschränkte Steuerpflicht bestehen, allerdings wird in vielen Fällen für die Zeit des Auslandseinsatz die Freistellung des Arbeitslohns von der deutschen Steuerpflicht beantragt. Der Arbeitslohn wird dann im Einsatzland versteuert. Damit fällt die Möglichkeit der steuerbegünstigten Entgeltumwandlung (Bruttoentgeltumwandlung) weg. Bitte beachten Sie, dass im Falle der Netto-Entgeltumwandlung bis zum Zeitpunkt des Wegfalls der unbeschränkten Steuerpflicht bezogene staatliche Zulage nur erhalten bleibt, wenn der Wohnsitz später wieder nach Deutschland zurückverlegt wird.
Rendite ist die Wertentwicklung des Spezialfonds (TPF-Performance), die Sie im Intranet verfolgen können. Erträge sind z.B. Dividenden aus Aktienanlagen und Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren. Der TPF-Spezialfonds ist thesaurierend, d.h. Erträge werden unmittelbar wieder angelegt und sind somit im Anteilswert enthalten. Eine Ausschüttung an die Planteilnehmer wäre steuerschädlich.
Sie beantragen Ihre Rente aus dem TPF zunächst formlos schriftlich bei der Geschäftsstelle des TPF in Bonn: Telekom-Pensionsfonds, Geschäftsstelle, c/o Deutsche Telekom, Friedrich-Ebert-Allee 141, 53113 Bonn. Der TPF schickt Ihnen dann die notwendigen Unterlagen zu. Bitte beachten Sie, dass teilweise eine Beglaubigung der Unterlagen erforderlich ist.
Sie erhalten frühestens ab Alter 60 Leistungen aus dem TPF. Sollten Sie vor diesem Zeitpunkt versterben, wird das Depotvermögen an die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen ausgezahlt. Haben Sie den zusätzlichen Risikoschutz "Tod" über den TPF abgeschlossen, erhalten ihre Hinterbliebenen bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich die Leistungen aus der abgeschlossenen Versicherung.
Gleichzeitig mit der Beantragung der Rente aus dem TPF können Sie eine Hinterbliebenenabsicherung vereinbaren. Bitte beachten Sie dabei, dass sich Ihre tatsächliche Rente aus dem TPF vermindert. Im Fall Ihres Todes erhält Ihr Ehepartner bzw. Lebensgefährte dann eine lebenslange Rente in Höhe von 60% Ihrer Altersrente. Bitte beachten Sie, dass eine Hinterbliebenenabsicherung nicht nachträglich vereinbart werden kann.
Haben Sie eine TPF-Altersrente beantragt und sich mit der Beantragung der TPF-Altersrente verbindlich für eine Rente mit Hinterbliebenen-Absicherung entschieden, so muss die anspruchsberechtigte Person (Ehepartner/Lebensgefährte) mit der Beantragung konkret benannt werden und kann in der Auszahlungsphasen nicht mehr verändert werden. Wenn Sie also als "TPF-Rentner" den Ehe- oder Lebenspartner in der Rentenbezugsphase wechseln, so hat der neue Ehe- oder Lebenspartner keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.
Die Leistungen werden zunächst an Ihren hinterbliebenen Ehepartner, falls nicht vorhanden an hinterbliebene Kinder und zuletzt - falls weder ein hinterbliebener Ehepartner noch hinterbliebene Kinder vorhanden sind - an Ihren hinterbliebenen Lebensgefährten ausgezahlt. Bitte beachten Sie, dass die Auszahlung an Ihren hinterbliebenen Lebensgefährten nur möglich ist, wenn dieser dem TPF vor Ihrem Tod von Ihnen schriftlich benannt wurde.
Die Auszahlung erfolgt in der Regel als Rente. Ausnahmen bilden sog. "Kleinstrenten". Beträgt die monatliche Rentenleistung nicht mehr als 1% der relevanten Bezugsgröße nach §18SGB IV (wird vom Gesetzgeber festgelegt), wird die Rente durch Auszahlung eines einmaligen Kapitalbetrages abgefunden. Für 2009 werden also Renten, die monatlich nicht mehr als 25,20 Euro (West) bzw. 21,35 Euro (Ost) betragen, kapitalisiert. Nachheutiger Gesetzeslage kann eine Teilkapitalisierung in Höhe von 30 Prozent des angesparten Kapitals zu Beginn der Rentenzahlung vereinbart werden. Allerdings müssen 30 Prozent des zur Verfügung stehenden Kapitals mindestens 5.000 Euro betragen.
Ihre Rente aus dem TPF unterliegt der nachgelagerten Besteuerung und ist sozialversicherungspflichtig. Der ermittelte Betrag wird vorerst Brutto = Netto ausgezahlt. Die auszahlende Stelle meldet die Brutto-Beträge Ihrem zuständigen Finanzamt. Durch die Abgabe Ihrer Einkommenssteuererklärung werden die Lohnsteuern (ggf. Kirchensteuer/Solidaritätszuschlag) nachgefordert. Ebenso wird Ihre zuständige Krankenkasse über die Höhe Ihrer Rente informiert. Sie berechnet dann ihrerseits die Beiträge und fordert diese unmittelbar bei Ihnen ein.
Bei der Brutto-Entgeltumwandlung wird Ihr Bruttoentgelt um den gewünschten Umwandlungsbetrag gekürzt. Entsprechend ergeben sich verminderte Steuer- und Sozialabgaben. Liegt Ihr Einkommen oberhalb der Bemessungsgrenzen für die gesetzliche Kranken- bzw. Rentenversicherung, entfällt der Vorteil der Verringerung der Sozialabgaben ganz oder teilweise. Auch insichbeurlaubte und zu TPF-Mitgliedsunternehmen beurlaubte Beamte haben im Hinblick auf die Sozialversicherung keine Vorteile.
Nein. Der TPF investiert in zwei Spezialfonds, die nur für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Konzerns Deutsche Telekom aufgelegt wurden. Einziger Anteilseigner ist der TPF, der als Verein kein börsennotiertes Unternehmen ist.
Nein. Sie können als aktiver Beamter nicht am TPF teilnehmen. Nur insichbeurlaubte und zu TPF-Mitgliedsunternehmen beurlaubte Beamte können Entgelt umwandeln. Laut §1a Altersvermögensgesetz kann der Arbeitgeber die Teilnahme an der betrieblichen Altersversorgung verlangen.Aktive Beamte sind keine Arbeitnehmer i.S.d. Gesetzes.
Da es sich beim TPF nicht um eine Versicherung handelt, erhalten Sie auch keine Versicherungspolice. Am Ende des Monats, in dem der erste Beitrag für Sie beim TPF eingegangen ist, wird zu Ihrer Information ein Pensionsfondsschein erstellt und über
Da es sich beim TPF nicht um eine Versicherung handelt, erhalten Sie auch keine Versicherungspolice. Am Ende des Monats, in dem der erste Beitrag für Sie beim TPF eingegangen ist, wird zu Ihrer Information ein Pensionsfondsschein erstellt und übersandt.
Bitte senden Sie den unterschriebenen Antrag im Original grundsätzlich an Ihren zuständigen Personal Service. Bitte fertigen Sie sich für Ihre Unterlagen eine Kopie an.
Aktiv Beschäftigte können alle Änderungen einmal jährlich zum 01.01. eines Kalenderjahres mit dem Änderungsantrag anzeigen. Der Antrag muss zum 30.09. bei Ihrem zuständigen Personalservice vorliegen. Die Änderung wird dann ab dem 01.01. des Folgejahres wirksam. Den erforderlichen Änderungsantrag finden Sie auf der Intranetseite http://personal.telekom.de/altersvorsorge.
Wenn Sie aus dem Konzern ausscheiden, wird Ihr Depot grundsätzlich beitragsfrei gestellt. Das heißt, es sind keine weiteren Einzahlungen auf Ihr Depot möglich. Ihr bestehendes Fondsvermögen nimmt allerdings weiterhin an der Wertentwicklung des TPF teil. Sie erhalten auch weiterhin jährlich eine Depotmitteilung. Bietet Ihr neuer Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Pensionskasse, eines Pensionsfonds oder einer Direktversicherung an, so können Sie Ihr Fondsvermögen aus dem TPF auf Ihren neuen Arbeitgeber übertragen lassen. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall schriftlich mit uns in Verbindung (Telekom-Pensionsfonds, Geschäftsstelle, c/o Deutsche Telekom AG, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn oder Telekom-Pensionsfonds@telekom.de). Besteht ein zusätzlicher Risikoschutz für Berufsunfähigkeit oder Todesfall, so bleibt der Risikoschutz zunächst bestehen. Wird keine Übertragung auf den neuen Arbeitgeber vereinbart, verlängert sich der Risikoschutz auch weiterhin jährlich. dies gilt natürlich nur so lange, wie Ihr vorhandenes Fondsvermögen ausreicht, um die jährlichen Beiträge für den zusätzlichen Risikoschutz abzuführen. Eine Erhöhung des Risikoschutzes ist übrigens nach Verlassen des Unternehmens nicht mehr möglich.