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Besitzer von Mofas, Mopeds und anderen Kleinkrafträdern müssen laut Gesetz jedes Jahr zum 1. März ihr Versicherungs-Kennzeichen austauschen. Ob das Kennzeichen ausgetauscht wurde, erkennt man an der Kennzeichenfarbe.

Mofas, Mopeds und Co. brauchen neue Kennzeichen

14.2.2022 (verpd) Wer ein Kleinkraftrad besitzt und es im öffentlichen Straßenverkehr benutzt, muss immer zum 1. März eines Jahres das Versicherungs-Kennzeichen austauschen, um den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz nachweisen zu können. In dem Jahr ist das bisherige blau-weiße durch das neue grün-weiße Versicherungs-Kennzeichen auszuwechseln.

Wer hierzulande ein Auto, ein Motorrad oder auch ein Kleinkraftrad auf öffentlichen Straßen und Plätzen nutzen will, muss laut Gesetz eine Kfz-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug haben. Beim Pkw oder Motorrad ist dieser Versicherungsschutz bereits bei der gesetzlich notwendigen Zulassung auf der Zulassungsstelle nachzuweisen.

Zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie Elektrokleinstfahrzeuge sind gemäß Paragraf 3 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) nicht zulassungspflichtig. Bei diesen Fahrzeugen ist jedoch das Bestehen der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung durch ein gültiges Versicherungs-Kennzeichen – bei Elektro-Kleinstfahrzeugen eine Versicherungsplakette – nachzuweisen.

Der Wechsel von Blau zu Grün

Elektrokleinstfahrzeuge die laut Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung eine Versicherungsplakette benötigen, sind E-Scooter, Segways und andere Elektrokleinstfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von ab sechs und höchstens 20 Stundenkilometern. Ein Versicherungs-Kennzeichen müssen folgende laut Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge haben:

  • Kleinkrafträder wie Mofas und Mopeds, die nicht mehr als 50 Kubikzentimeter Hubraum haben und nicht schneller als 45 Stundenkilometer fahren,
  • Quads und andere vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie Trikes mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 Stundenkilometern und einem Hubraum von maximal 50 Kubikzentimetern,
  • Elektrofahrräder mit Tretunterstützung mit Geschwindigkeiten über 25 Stundenkilometer wie S-Pedelecs oder mit einer tretunabhängigen Motorunterstützung über sechs bis maximal 45 Stundenkilometer wie E-Bikes,
  • E-Roller, die über eine Betriebserlaubnis verfügen und maximal 45 Stundenkilometer schnell sind,
  • motorisierte Krankenfahrstühle sowie
  • Mofas und Mopeds aus DDR-Produktion mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 Stundenkilometern, die bereits vor dem 1. März 1992 versichert waren.

Für alle Fahrzeuge, die ein Versicherungs-Kennzeichen oder eine -Plakette benötigen, beginnt der Versicherungsschutz jedes Jahr frühestens zum 1. März und läuft spätestens im darauffolgenden Jahr am 28. oder bei Schaltjahren am 29. Februar ab. Dementsprechend muss jährlich zum 1. März das Versicherungs-Kennzeichen oder -Plakette erneuert werden. Ob die Kfz-Haftpflichtversicherung für ein solches Fahrzeug aktuell besteht, erkennt man an der Schriftfarbe des Kennzeichens oder der Plakette, denn jedes Jahr wird die Schriftfarbe abwechselnd in Blau, Grün oder Schwarz geändert.

Im neuen Versicherungsjahr, also ab 1. März 2022 bis 28. Februar 2023, gilt eine grüne Schrift auf weißem Hintergrund. Das bisherige blau-weiße Versicherungs-Kennzeichen oder -Plakette verliert ab dem 1. März 2022 ihre Gültigkeit. Das heißt, wer ab dem 1. März 2022 noch mit einem blau-weißen Kennzeichen fährt, hat keinen gültigen Kfz-Haftpflicht-Versicherungsschutz und macht sich strafbar.

 

Ihr neues Versicherungs-Kennzeichen können Sie gerne telefonisch unter: 0221-12610-11 / Mo. – Fr. 08:00 – 18:00 Uhr oder per E-Mail unter kc@deteassekuranz.de anfordern.

 

 

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