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Die Bedeutung der jährlichen Renteninformation

Die Bedeutung der jährlichen Renteninformation

Seit 2002 verschickt die Deutsche Rentenversicherung jedes Jahr eine persönliche Renteninformation an gesetzlich Rentenversicherte, die mindestens 27 Jahre alt sind. Was diese konkret beinhaltet und warum sie schon in jungen Jahren von Bedeutung ist.

8.3.2021 (verpd) Jährlich erhalten mehrere Millionen Bürger Auskunft über ihre aktuellen und voraussichtlichen gesetzlichen Rentenansprüche – und zwar lange, bevor sie in Rente gehen. Sie sind nicht nur eine wichtige Grundlage, um eine ausreichende Altersvorsorge planen zu können, sondern zeigen auch, wie es um die Einkommenssituation bestellt wäre, wenn man erwerbsunfähig werden würde.
Jeder, der mindestens 27 Jahre alt ist und fünf oder mehr Jahre rentenrechtliche Beitragszeiten aufweisen kann, erhält von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine jährliche Renteninformation. Diese enthält diverse Hochrechnungen sowie Daten und Fakten rund um die eigene Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).
Die Renteninformation gibt dem Einzelnen eine frühzeitige Einschätzung, wie hoch die gesetzliche Rente im Falle einer eintretenden Erwerbsminderung und voraussichtlich auch im Alter sein wird. Damit soll dem Betroffenen eine Grundlage zur Verfügung stehen, mit der er frühzeitig eine individuell passende Altersvorsorge, aber auch eine bedarfsgerechte Einkommensabsicherung für den Fall einer Erwerbsminderung planen kann. Denn die gesetzliche Rente reicht allein in der Regel nicht aus, um seinen Lebensstandard im Ruhestand oder auch bei einer Erwerbsunfähigkeit zu halten.

Von der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente …

Auf der ersten Seite wird zu Beginn das Datum angegeben, ab wann einem frühestens eine Regelaltersrente (reguläre Rente) zustehen würde, also die persönliche Regelaltersgrenze.
Danach erfährt man, wie hoch die volle Erwerbsminderungsrente zum Zeitpunkt der Informationserstellung wäre, sofern man bereits die versicherungs-rechtlichen Kriterien dafür erfüllt. Eine Voraussetzung ist mit wenigen Ausnahmen, dass man in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre Pflichtbeitragszeiten vorweisen kann. Das sind Zeiten, in denen man beispielsweise als Arbeitnehmer in der GRV pflichtversichert war und entsprechende Rentenversicherungs-Beiträge in die GRV eingezahlt wurden.
Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente hat man nur, sofern man aus gesundheitlichen Gründen langfristig keiner oder weniger als drei Stunden am Tag irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

… bis zur Regelaltersrente

Zudem ist die Höhe der künftigen Regelaltersrente für den Fall aufgeführt, dass der Betroffene ab Erstellung der Renteninformation keine weiteren Beitragszeiten sowie sonstigen rentenrechtlichen Zeiten mehr hätte.
Es wird aber auch die voraussichtliche Höhe der Regelaltersrente angegeben, die der Betroffene laut Hochrechnung erhalten würde, wenn bis zur Regelaltersgrenze die gleichen jährlichen Beiträge bei der GRV eingehen würden wie im Jahresdurchschnitt der letzten fünf Jahre. Es wird also angegeben, welche Rente zu erwarten wäre, wenn die bisherige Einkommenssituation der letzten fünf Jahre bis zum Erreichen der Regelaltersrente gleich bleibt.
Außerdem erfährt man, wie sich eine jährliche Rentenanpassung von ein oder zwei Prozent auf die künftige Altersrente auswirken könnte. Alle angegebenen Werte sind Bruttowerte, das heißt, von den genannten Rentenbeiträgen sind noch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie eventuell eine Einkommensteuer zu zahlen. Zudem wird man in der Renteninformation ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man noch den Kaufkraftverlust (Inflation) berücksichtigen muss, um die gesetzlichen Alterseinkünfte realistisch einschätzen zu können.

Von Entgeltpunkten und rentenrechtlichen Zeiten

Auf der Rückseite der Renteninformation findet sich eine kurze Beschreibung der wichtigsten Faktoren zur Rentenberechnung.
Eine Grundlage für die Ermittlung der Rentenhöhe sind zum Beispiel die sogenannten Entgeltpunkte, deren Höhe abhängig von den eingezahlten Rentenversicherungs-Beiträgen, aber auch von sonstigen rentenrechtlichen Zeiten wie Kindererziehungszeiten sind. 

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