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In der Vorweihnachtszeit haben Nikoläuse, Weihnachtsengel und sonstige beauftragte Himmelsbote Hochkonjunktur. Doch Auftraggeber und Beauftragte sollten sich auch darüber Gedanken machen, wer dafür haftet, wenn es bei einem Auftritt zu einem Schaden kommt.

Falls der Weihnachtsmann ein Tollpatsch ist

 15.11.2021 (verpd) Hat man eine Person beauftragt, beispielsweise in einer Firma oder in der Familie den Nikolaus zu spielen, kann man nicht davon ausgehen, dass alles immer reibungslos vonstattengeht. Passiert nämlich dem beauftragten Himmelsboten ein Missgeschick während der Auftragsdurchführung und wird dadurch ein anderer geschädigt, kann dies für den Auftraggeber, den Beauftragten und auch für den Geschädigten zum Problem werden.

Stürzt ein beauftragter Nikolaus oder Weihnachtsengel, während er in einer Familie, auf der Betriebsfeier oder in einem Warenhaus wie vom Auftraggeber gewünscht auftritt, und verletzt er durch das Malheur eine andere Person, stellt sich die Frage, wer für den Schaden aufkommt.

Denn je nach Umstand haftet der Auftraggeber oder auch der Beauftragte. Es gibt aber auch Fälle, bei denen der Geschädigte seinen erlittenen Schaden haftungsrechtlich nicht ersetzt bekommt und damit leer ausgeht.

Wenn Firmen einen Engel beauftragen

Firmen, die beispielsweise in einem Geschäft oder auf einer Weihnachtsfeier einen Nikolaus oder einen Engel auftreten lassen möchten, sollten darauf achten, dass die beauftragte Person für die gewünschte Tätigkeit auch geeignet ist. Anderenfalls können das Unternehmen wie auch der Schadenverursacher für den Schaden haftbar gemacht werden.

Dies ist mit ein Grund, warum viele Himmelsboten, die auf einer betrieblichen oder öffentlichen Weihnachtsfeier oder in einem Kaufhaus auftreten sollen, meist bei professionellen Vermittlern wie der Arbeitsagentur oder bei privaten Vermittleragenturen gebucht werden. Viele dieser Agenturen haben bestimmte Auswahlstandards, um geeignete Personen für solche Auftritte zu finden.

Allerdings schließen diverse dieser professionellen Vermittlungsagenturen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Haftung für mögliche Schäden, die ein beauftragter Himmelsbote bei der Ausführung seines Auftrages anrichtet, aus. Ist der Vermittleragentur bei der Auswahl der jeweiligen Person kein grober Fehler nachzuweisen, sind solche sogenannten Freizeichnungsklauseln normalerweise auch rechtswirksam. In dem Fall haftet für den Schaden auch nicht der Auftraggeber, sondern der Schadenverursacher, also der beauftragte Himmelsbote alleine.

Nikolaus aus Gefälligkeit

Tritt jemand zum Beispiel aus Gefälligkeit, also unentgeltlich, als Himmelsbote bei einer Familie oder privaten Feier auf, und verursacht er dabei fahrlässig einen Schaden, müssen weder der Auftraggeber noch der Beauftragte, der das Malheur verursacht hat, für den Schaden aufkommen. Der Geschädigte würde in dem Fall leer ausgehen Dies belegen diverse Gerichtsurteile. Laut Rechtsprechung muss derjenige, der einen anderen im Rahmen einer unentgeltlichen Gefälligkeit schädigt, nur dafür haften, wenn er den Schaden grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich angerichtet hat.

Grob fahrlässig wäre es beispielsweise, wenn der Nikolaus während der Auftragsdurchführung betrunken ist, deswegen stürzt und dabei eine andere Person verletzt. Viele, die bei anderen einen Schaden verursachen, fühlen sich jedoch moralisch verpflichtet, dafür auch aufzukommen. Absichern lässt sich dies mit einer Privathaftpflicht-Versicherungen, sofern hier auch Schäden, die ein Versicherter im Rahmen einer unbezahlten Gefälligkeit fahrlässig verursacht hat, mitversichert sind.

Nicht in allen Privathaftpflicht-Policen ist dieser Schutz automatisch enthalten, kann aber in vielen Verträgen gegen Aufpreis mitversichert werden. Besteht eine solche Police mit einem entsprechenden Versicherungsschutz, erhält der Geschädigte einen Schadenersatz, egal ob der Schaden fahrlässig oder auch grob fahrlässig verursacht wurde. Nicht versicherbar sind jedoch vorsätzlich angerichtete Schäden.

Kostenschutz für Schädiger und Geschädigten

Wer sich als Nikolaus und Co. gegen Entgelt vermitteln lässt, sollte unbedingt sein eigenes finanzielles Risiko absichern. Es gibt zum Beispiel Privathaftpflicht-Policen, bei denen man Schäden, die man im Rahmen einer gelegentlichen Dienstleistung gegen Entgelt versehentlich anrichtet, optional gegen Aufpreis mit in den Versicherungsumfang einschließen kann.

Ohne eine solchen zusätzlichen Einschluss übernimmt eine normale Privathaftpflicht-Police nämlich Schäden, die der Versicherte im Rahmen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, zu der auch vermittelte Himmelsboten oder Künstler zählen, in der Regel nicht. Übrigens, hat der Schadenverursacher keine Privathaftpflicht-Versicherung und ist er auch sonst finanziell nicht in der Lage, für einen angerichteten Schaden aufzukommen, obwohl er rechtlich dazu verpflichtet wäre, muss der Geschädigte nicht unbedingt leer ausgehen.

Hat der Geschädigte nämlich eine Privathaftpflicht-Police, in der auch eine sogenannte Forderungsausfall-Deckung miteingeschlossen ist, erstattet ihm die eigene Privathaftpflicht-Police den erlittenen Schaden. In vielen Privathaftpflicht-Versicherungsverträgen kann die Forderungsausfall-Deckung optional mitversichert werden.

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