8.2.2021 (verpd) Von einem Parkhausbetreiber aufgestellte Verkehrsschilder sind von entsprechenden Benutzern im Rahmen des gegenseitigen Rücksichtnahmegebots zu beachten. Denn sie konkretisieren die zu berücksichtigenden Sorgfaltsanforderungen. So das Landgericht Saarbrücken in einem aktuellen Urteil (Az.: 13 S 122/20).
Ein Mann wollte mit seinem Pkw der Marke Peugeot ein Parkhaus verlassen. Diese Absicht hatte auch eine Frau, die mit ihrem Auto der Marke Mercedes aus einer von rechts in die Fahrbahn des Mannes einmündenden Fahrspur fuhr. Es kam zu einer Kollision der beiden Autos.
Der Mann behauptete, dass die Frau vor der Einmündung in seine Fahrspur angehalten habe. Er sei daher davon ausgegangen, dass sie ihm Vorrang gewähren wollte. Dazu sei die Frau seiner Ansicht nach auch verpflichtet gewesen, denn über ihrer Fahrbahn sei im Einmündungsbereich das Schild „Vorfahrt achten“ angebracht gewesen. Das habe sie, so der Peugeot-Fahrer, offenkundig übersehen. Denn anders sei es nicht zu erklären, dass sie unmittelbar nach ihrem Stopp weitergefahren sei.
Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme
Der Mann verklagte die Frau auf Schadenersatz für den beim Unfall an seinem Auto entstandenen Schaden. Der Kfz-Haftpflichtversicherer, bei dem der Mercedes versichert ist, wollte sich jedoch nur mit einer Quote von 50 Prozent an dem entstandenen Schaden beteiligen. Der Kfz-Versicherer argumentierte, dass der Mann den Unfall in erheblichem Maße mitverschuldet habe.
In Parkhäusern gelte, so die Meinung des Kfz-Versicherers, das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dagegen habe der Kläger verstoßen. Außerdem seien Verkehrsschilder in Parkhäusern nicht bindend.
Dieser Argumentation schloss sich das Saarbrücker Landgericht nicht an. Es gab der Klage des Peugeot-Fahrers überwiegend statt.
Haftung aus Betriebsgefahr
Die Kollision sei für den Mann zwar nicht unabwendbar gewesen. Denn ein umsichtiger und vorausschauender Kraftfahrer hätte in der konkreten Verkehrssituation in seine Überlegungen miteinbezogen, dass ihn die Beklagte möglicherweise übersehen habe. Er hätte auch daran denken können, dass sie davon überzeugt gewesen war, als von rechts Kommende Vorfahrt zu haben.
Der Kläger habe den Einmündungsbereich daher erst dann passieren dürfen, wenn durch eine Verständigung eindeutig festgestanden hätte, dass die Mercedes-Fahrerin ihm Vorfahrt gewähren würde. Andererseits sei die Vorfahrt im Bereich der Unfallstelle durch ein Verkehrsschild eindeutig geregelt gewesen. Der Mann hafte daher nicht aus Verschulden, sondern lediglich aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs.
Die Richter hielten angesichts der Gesamtumstände eine Haftungsverteilung von 75 zu 25 Prozent zulasten der Beklagten für angemessen. Das Gericht sah keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zuzulassen.
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