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Wer eine dauerhafte Erwerbsminderung hat, kann, sofern er bestimmte Kriterien erfüllt, mit einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente rechnen – eine Berufsunfähigkeit reicht dazu nicht. Daher ist es wichtig zu wissen, was die Berufsunfähigkeit von der Erwerbsminderung unterscheidet.

Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung

21.2.2022 (verpd) Immer noch glauben viele irrtümlicherweise, dass sie eine gesetzliche Rente erhalten, wenn sie aufgrund einer Krankheit, eines Unfalles oder einer Behinderung dauerhaft so eingeschränkt sind, dass sie ihren bisher ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben können. Dies trifft jedoch bis auf wenige Ausnahmen nur bei einer Erwerbsminderung zu und auch dann muss man für eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente diverse sonstige Voraussetzungen erfüllen. Zudem reicht diese Rente bei Weitem nicht, um das bisherige Einkommen zu ersetzen.

Als berufsunfähig gilt, wer aufgrund eines physischen oder psychischen Leidens nicht oder nur noch stark eingeschränkt in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf auszuüben. Von einer Erwerbsminderung spricht man dagegen, wenn man aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nur noch in geringfügigem Maße oder gar nicht mehr irgendeiner Erwerbstätigkeit – also unabhängig vom erlernten oder bisher ausgeübten Beruf – nachgehen kann.

Wer jedoch noch fit genug ist, irgendeinen Job ausüben, egal, ob es sich um den erlernten Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit handelt, gilt nicht als erwerbsgemindert – selbst, wenn das Einkommen der noch möglichen Erwerbstätigkeit deutlich niedriger ist als beim bisher ausgeübten Beruf. Die Unterscheidung zwischen Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung spielt insbesondere bei der Beanspruchung einer entsprechenden Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) eine Rolle.

Berufsunfähigkeit reicht nicht für die Erwerbsminderungsrente

Wer berufsunfähig ist, hat nämlich, sofern er nach dem 1. Januar 1961 geboren ist, keinen Anspruch mehr auf eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente. Diese Rentenart wurde für die genannte Personengruppe vor rund 21 Jahren abgeschafft.

Liegt jedoch eine Erwerbsminderung in einem bestimmten Umfang vor, und sind die sonstigen versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, kann man mit einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente rechnen. Ein Anspruch auf eine solche Rentenart besteht jedoch nur, sofern man wegen psychischer oder physischer Probleme keiner oder dauerhaft weniger als sechs Stunden am Tag irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

Zudem muss der Betroffene bei Eintritt der Erwerbsminderung bis auf wenige Ausnahmen eine Mindestversicherungs-Zeit (Wartezeit) von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) vorweisen können. Zusätzlich müssen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre GRV-Pflichtbeiträge gezahlt worden sein.

Hohe Einkommenslücke bei Erwerbsminderung

Die Rentenhöhe unterscheidet sich unter anderem, ob man eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen bekommt. Eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, wer aufgrund einer Krankheit, eines Unfalles oder einer Behinderung dauerhaft keinen oder weniger als drei Stunden täglich irgendeinen Job ausüben kann. Wer wegen eines psychischen oder physischen Leidens mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden am Tag irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, hat Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente.

Doch auch, wer Anspruch auf eine volle gesetzliche Erwerbsminderungsrente hat, bekommt in der Regel weit weniger als die Hälfte des bisherigen Einkommens als Rente. Denn die Rentenhöhe hängt von der Höhe der gesetzlichen Altersrente ab, auf die man in einem gesetzlich festgelegten Rentenalter (maßgebliche Altersgrenze) Anspruch gehabt hätte, wenn der Verdienst weiterhin so geblieben wäre wie vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Beansprucht man die Erwerbsminderungsrente vor der maßgeblichen Altersgrenze, wird zudem ein Rentenabschlag von bis zu 10,8 Prozent von der Rentenhöhe abgezogen. Die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und dem Rentenalter beziehungsweise der maßgeblichen Altersgrenze, nach dem sich die Rentenhöhe berechnet, bezeichnet man als Zurechnungszeit. Seit 2020 wird die Zurechnungszeit schrittweise in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 auf 67 Jahre erhöht.

Frühzeitige Vorsorge sinnvoll

Da schon ein Rentner, der 45 Jahre lang das Durchschnittseinkommen aller gesetzlich Rentenversicherten hatte und davon Beiträge in die GRV einzahlte, weniger als die Hälfte des bisherigen Einkommens als Altersrente erhält, ist die volle Erwerbsminderungsrente noch niedriger. Der bisherige Lebensstandard lässt sich daher bereits mit der vollen Erwerbsminderungsrente nicht halten. Die halbe Erwerbsminderungsrente beträgt übrigens nur die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente.

Einige Personengruppen wie Selbstständige, Hausfrauen und -männer sowie Kinder haben bis auf wenige Ausnahmen zudem in der Regel keinen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente, weil sie die versicherungs-rechtlichen Vorgaben meist nicht erfüllen. Mehr Details zur Erwerbsminderungsrente enthält der Webauftritt der Deutschen Rentenversicherung sowie deren kostenlos downloadbare Broschüre „Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle“.

Um im Falle einer Berufs- oder Erwerbsminderung nicht auf eine Sozialhilfe angewiesen zu sein, empfiehlt es sich frühzeitig finanziell vorzusorgen. Denn schon in jungen Jahren kann man beispielsweise durch einen Unfall oder eine Krankheit berufs- oder erwerbsgemindert werden. Zum anderen sind in der Regel die Beiträge für Versicherungen, die wie die private Berufs- und/oder Erwerbsunfähigkeits-Versicherung einen entsprechenden finanziellen Schutz gegen Einkommensausfälle bieten, günstiger, je jünger man bei Vertragsabschluss ist.

Wir beraten Sie gerne.   Die Kolleginnen und Kollegen aus dem Vorsorgeteam erreichen Sie unter: 0221-12610-41 / Mo. – Fr. 08:00 – 18:00 Uhr.

 

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